Welche steuerklasse ledig

Finden Sie Ihre Steuerklasse anhand Ihres Familienstands heraus: Ledige sind grundsätzlich in Steuerklasse 1. Nach der Hochzeit kommen Sie und Ihr Partner automatisch in Steuerklasse .

Wer einen festen Wohnsitz in Deutschland hat, und einer nicht selbständigen Arbeit nachgeht, muss laut Gesetz Lohnsteuer zahlen. Die Höhe richtet sich neben dem individuellen Steuersatz nach der Eingruppierung in eine bestimmte Lohnsteuerklasse. Welche Steuerklassen es in Deutschland gibt, wer siehe hat und was sie bedeuten.

Übersicht: Welche Steuerklassen liefert es in Deutschland?

Ledige Arbeitnehmer gehören grundsätzlich der Steuergruppe 1 an. Sind sie zudem alleinerziehend, fallen siehe in die Lohnsteuerklasse 2. Für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner sind die Klassen 3, 4 und 5 relevant: Je nach Einkommen kann ein Wechsel nach der Hochzeit dazu führen, dass die Beteiligten geringer zahlen müssen als bei einer Einzelveranlagung. In Nummer. 6 werden ausschließlich Nebenjobs veranlagt, sodass diese immer mit einer der anderen Steuerklassen kombiniert wird.

Wer hat Steuerklasse 1?

  • Ledige
  • Verwitwete
  • Geschiedene
  • dauerhaft getrennt lebende Ehegatten

Merkmale:

Wer hat Steuerklasse 2?

Merkmale:

  • Arbeitnehmer kann Entlastungsfreibetrag für Alleinerziehende beantragen

Wer hat Steuerklasse 3?

  • Verheiratete und eingetragene Lebenspartnerschaften welche die Steuerklasse nach die Hochzeit wechseln.
  • Sinnvoll wenn der andere Ehepartner weniger oder keinen Arbeitslohn bezieht. Dieser wechselt dann in Steuergruppe 5.

Merkmale:

  • doppelter Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag pro Kind

Wer hat Steuerklasse 4?

  • Verheiratete und eingetragene Lebenspartnerschaften: automatische Einstufung nach der Hochzeit.
  • Sinnvoll, wenn beide Ehepartner etwa gleich viel verdienen.

Merkmale:

  • doppelter Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag pro Kind

Wer hat Steuerklasse 5?

  • Verheiratete und eingetragene Lebenspartnerschaften welche die Steuerklasse nach der Hochzeit wechseln.
  • Der andere Ehepartner bezieht (mehr) Arbeitslohn, und gehört die Steuerklasse 3 an.

Merkmale:

  • kein Grundfreibetrag, kein Kinderfreibetrag

Wer hat Steuergruppe 6?

  • Steuerklasse für zweites Arbeitsverhältnis

Merkmale:

  • keine Freibeträge, höchste Steuerbelastung

Welche Steuergruppe sollte ich wählen?

Die Wahl der Steuerklasse richtet selbst in erster Linie nach dem Familienstand. Sie ist für nicht verheiratete Personen bindend. Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner haben jedoch die Möglichkeit, die Klasse an wechseln, und so ihre Steuerlast zu optimieren. Das Lohnsteuerklasse eines Arbeitnehmers ist unter den elektronischen Lohnsteuerkennzeichen beim Bundeszentralamt für Steuern gespeichert, und vom Arbeitnehmer jederzeit abrufbar. Nach der Hochzeit oder der Eintragung der Lebenspartnerschaft wechseln beide Partner automatisch in das Steuerklasse IV. Soll diese Einstufung geändert werden, so kann dies einmal im Jahr, jedoch spätestens bis zum 30. November beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Zwei Varianten stehen zusätzlich zur Grundeinstufung zur Auswahl: Beim klassischen Ehegattensplitting entscheidet sich der besser verdienende Partner für die Lohnsteuerklasse III, der Partner mittels dem geringeren Einkommen für V. Für das sogenannte Faktorverfahren hingegen erhalten beide Partner für ihre Lohnsteuerklasse IV einen sogenannten Faktor, den das Finanzamt individuell berechnet. Er bestimmt die Höhe des monatlichen Lohnsteuer bei beiden Partnern.

Ehegattensplitting

Liegt die Höhe des Einkommens bei einem der Partner deutlich über der des anderen, so ist in der Regel die Steuerklassenkombination III/V ratsam. Dies gilt ebenfalls, wenn einer der beiden im laufenden Kalenderjahr eine Lohnersatzleistung erhält, also zum Beispiel Eltern- oder Arbeitslosengeld. Die Differenz zwischen die Lohnsteuer und der tatsächlichen Steuerschuld kann bei dieser Variante allerdings groß sein. Das bedeutet, dass das monatliche Nettogehalt zwar möglicherweise höher ist – es besteht jedoch auch die Gefahr einer größeren Nachzahlung. Wichtig: Wer die Steuerklassenkombination III/V wählt, ist per Gesetz zur Abgabe einer Einkommensteuerklärung verpflichtet. Nur so kann am Jahresende die tatsächliche Steuerschuld ermittelt und über Nach- oder Rückzahlungen entschieden werden. Damit das Vorteile für Arbeitslosen- und Elterngeld wirksam werden, müssen der Wechsel so früh wie möglich vor Bezugsbeginn erfolgen – am besten schon vor Beginn des betreffenden Kalenderjahres.

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Faktorverfahren

Wer das Risiko einer hohen Steuernachzahlung senken wünsche, ist mit dem Faktorverfahren gut beraten. Bei dieser Variante wählen beide Partner Klasse IV mit Faktor. Vorteil dieses Modells: Der monatliche Lohnsteuerabzug orientiert selbst stark an der tatsächlichen Veranlagung am Ende des Jahres. Auf diese Weise lässt sich eine hohe Nachzahlung verhindern – für viele eine Lösung, mittels der sie im Alltag besser kalkulieren können. Darüber hinaus verteilt sich die Steuerlast bei dieser Variante gerechter auf beide Partner: Die Höhe der Einkommensteuer ergibt sich aus der jeweiligen Höhe des Anteil am Familieneinkommen. Das Faktorverfahren müssen beide Partner jeder Jahr neu beim zuständigen Finanzamt beantragen. Achtung: Auch hier besteht die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.

Mehr Elterngeld

Die Höhe des Elterngeldes berechnet sich stets weg dem durchschnittlichen Gehalt der letzten zwölf Monate vor Geburt des Kindes: Je höher das Einkommen, desto höher das Elterngeld. Ist Nachwuchs geplant, lohnt selbst für Paare also eine Überprüfung der Lohnsteuerklassen. Die Partner, der nach der Geburt das Elterngeld betreffen wird, sollte so früh wie möglich in Steuergruppe III wechseln, da sich hierdurch das Nettoeinkommen und damit auch das spätere Elterngeld erhöht. In jedem Fall muss der Antrag auf Steuerklassenwechsel mindestens sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes (bei Vätern mindestens sieben Monate vor dem errechneten Geburtstermin) erfolgen, damit die Vorteile geltend gemacht werden können.

Trennung und Scheidung

Geht ein Paar getrennte Wege und lebt nicht mehr im gemeinsamen Haushalt, bleiben beide Steuerklassen bis zum Ende des laufenden Jahres vorerst erhalten. Mit Beginn des Folgejahres wechseln beide jedoch automatisch wieder in die Lohnsteuerklasse I bzw. Alleinerziehende in die Top II. Als alleinerziehend gilt hierbei, wessen Kind dauernd mit im eigenen Haushalt lebt und auch dort gemeldet ist. Wenn einer der Partner es hofft, kann im Trennungsjahr noch gemeinsam veranlagt werden. Er muss dem anderen jedoch einen eventuell daraus entstandenen Steuernachteil vergüten. Allerdings kann dieser mögliche Nachteil erst ab dem Zeitpunkt der Trennung geltend gemacht werden. Versöhnt sich das Paar und lebt in die Folge nicht mehr dauernd getrennt, kann es auch wieder wie gewohnt gemeinsam veranlagt werden. Vollzieht es jedoch die Scheidung, so gelten beide Parteien auch steuerlich als vollständig getrennt.

Was ist eine Steuerklasse?

Sechs verschiedene Stufen regeln die individuelle Höhe der zu zahlenden Steuern unter Ausnutzung verschiedener Freibeträge. Der Steuerzahler wird – je nachdem ob er verheiratet ist, oder Kinder hat – vom Finanzamt einer bestimmten Steuergruppe zugewiesen.

Steuerrückzahlung

Grundsätzlich ist es immer ratsam, eine Steuererklärung einzureichen, selbst wenn Sie nicht dazu verpflichtet sind. Denn häufig ergeben sich aus ihr finanzielle Vorteile in Form einer Steuerrückzahlung. Hilfestellung bei der Steuererklärung bieten Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine. Beide Stellen können Sie auch kompetent beraten, wenn Sie bezüglich der Wahl die richtigen Lohnsteuerklasse noch unsicher sind: Sie helfen Ihrer bei der Bewertung Ihrer Voraussetzungen und können Ihrer die Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Modelle für Ihren individuellen Fall aufzeigen.