Auto außer betrieb setzen

Sie können Ihr Auto oder Motorrad oder anderes Kraftfahrzeug außer Betrieb setzen (stilllegen, abmelden) wenn Sie beabsichtigen, es zu verkaufen; wenn Sie es vorübergehend nicht nutzen .

§ 14 FZV (Auto abmelden: Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung)

Infos zu Stilllegung und Wiederzulassung nach der Stilllegung

Dieser Beitrag erklärt das genauen Regelungen von § 14 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) zur Außerbetriebsetzung eines Kfz und zu den Voraussetzungen der Wiederzulassung. Doch wie genau läuft bei einem Kfz die Außerbetriebsetzung ab? Wie ist die Wiederzulassung genau geregelt? Welche Unterlagen müssen vorgelegt werden? Und welche Kosten folgen der Stilllegung eines Kfz? Alle Informationen zu § 14 FZV finden Sie nachfolgend.

FAQ: § 14 FZV

Womit befasst sich § 14 FZV?

Unter § 14 FZV finden sich die gesetzlichen Anweisungen zur Außerbetriebsetzung und Wiederzulassung von Fahrzeugen.

Was passiert bei einer Außerbetriebsetzung?

Beantragen Sie bei der Zulassungsbehörde, dass einer Fahrzeug stillgelegt werden soll, führt dies zur Entstempelung des Kennzeichens. Zudem wird die Außerbetriebsetzung in die Zulassungsbescheinigung Teil I vermerkt.

Welche Voraussetzungen gelten für eine Wiederzulassung?

Gemäß § 14 FZV muss für die Wiederzulassung eines Kfz eine gültige Hauptuntersuchung vorliegen und das Zulassungsbescheinigungen sind bei der Zulassungsstelle vorzulegen.

Wissenswertes zur Außerbetriebssetzung

Die Außerbetriebsetzung eines Kfz kann aus verschiedenen Gründen erzielen. Häufig geht es darum, Steuer- und Versicherungskosten an sparen, weshalb sich der Halter dazu entschließt, das entsprechende Fahrzeug abmelden zu lassen.

Jeder der ein zugelassenes Fahrzeug oder ein nicht zulassungspflichtiges aber kennzeichenpflichtiges Fahrzeug außer Betrieb setzen möchte, muss bei der betreffenden Zulassungsbehörde vorstellig werden und muss entweder durch das Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I (bei zugelassenen Fahrzeugen) oder des Nachweises über die Kennzeichen-Zuteilung bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I (bei nicht zulassungspflichtigen, aber kennzeichenpflichtigen Kfz) den Antrag auf Außerbetriebsetzung eines Kfz stellen.

Sind Anhängerverzeichnisse vorhanden, sind auch diese vorzulegen.

Beinhaltet die Fahrzeugstilllegung ein Wechselkennzeichen, ist bei diesem der fahrzeugbezogene Komponente mit der Stempelplakette zur Entstempelung notwendig – soweit keine anderen Fahrzeuge unter dem Wechselkennzeichen zugelassen sind. Nachdem ein Auto erfolgreich stillgelegt wurde, notiert das Zulassungsstelle das Datum der Außerbetriebsetzung auf der Zulassungsbescheinigung Teil 1 und gegebenenfalls auch auf den bestehenden Anhängerverzeichnissen.

Danach gibt die Behörde die Unterlagen und entstempelten Nummernschilder wieder aus. Um eine Wiederzulassung für einer Kfz zu ermöglichen, gibt es nach § 14 FZV für Fahrzeughalter die Möglichkeit, bei der Behörde eine bis zu zwölf Monate andauernde Frist festsetzen zu lassen, innerhalb der er sein stillgelegtes Auto wieder anmelden kann.

Fahrzeug elektronisch abmelden: So gehen Siehe vor!

Eine Fahrzeugstilllegung kann auch über einen elektronischen Antrag beim Kraftfahrt-Bundesamt erfolgen. Dafür muss das Auto, das die Außerbetriebsetzung durchlaufen soll, jedoch einige Anforderungen erfüllen:

  • Das Kfz-Kennzeichen enthält ein farbiges Länderwappen, zu dem das zuständige Zulassungsstelle gehört, die Bezeichnung des Landes und der Zulassungsbehörde als auch eine einzigartige Druckstücknummer.
  • Es müssen einen auf dem Schild einen verdeckten Sicherheitscode geben, der erst durch Entfernung der Stempelplakette dauerhaft sichtbar wird.
  • Die Stempelplakette muss sich bei Entfernung selbst zerstören.

Der Fahrzeugschein muss für diesen Fall den Anforderungen von § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 FZV entsprechen. Außerdem muss der Fahrzeughalter eindeutig identifizierbar sein, hier gelten § 18 des Personalausweisgesetzes und § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes als Möglichkeiten der sicheren Identifizierung.

Wer ein Kfz elektronisch außer Arbeit setzen lassen möchte, muss bei der Antragsstellung folgende Daten übermitteln:

  • Das Kennzeichen
  • Den Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil 1
  • Den Sicherheitscode der Stempelplakette
  • Den Sicherheitscode der Stempelplakette des gemeinsamen Kennzeichenteils (nur bei Wechselkennzeichen)

Für die Stilllegung eines Fahrzeuge ist es nach § 14 FZV jedem Fahrer gestattet, die Schicht, die den Sicherheitscode verdeckt, zu entfernen. Auch die die Markierung „Zur Außerbetriebsetzung entfernen“ im Fahrzeugschein darf dann entfernt werden, so dass der Schriftzug „Außer Betrieb gesetzt“ erscheint. Bei dieser Variante übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt alle personenbezogen Daten gemäß an die zuständige Zulassungsbehörde, da es dazu verpflichtet ist, diese nach drei Monaten zu löschen.

Generell richtig die Behörde dem Antrag auf Außerbetriebsetzung des Kfz zu, sofern die erforderlichen Daten übermittelt worden sind und der Service der Kfz-Stilllegung durch gedeckte Kosten beglichen worden ist.

Wer ein Auto stilllegen möchte, nimmt Kosten, die die Behörde veranschlagt, in Kauf. Diese variieren leicht in den unterschiedlichen Regionen und bewegen sich aktuell zwischen fünf und zehn Euro.

Wird das Außerbetriebsetzung für ein Kfz mit Verwertungsnachweis oder für ein auswärtiges Fahrzeug beantragt, fällt die Gebühr etwas höher aus.

Informationen zur Außerbetriebsetzung

Lässt ein Autohalter einen Bevollmächtigten

Nach § 14 FZV übermittelt die Behörde dem Fahrer die Informationen zur Außerbetriebsetzung seines Kfz über folgende Mechanismen:

  • Via
  • durch sonstige Verfahren, „welche § 3a Abteilung 2 Nummer 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllen“, der Besitzer muss den elektronischen Kommunikationsweg dafür freigeben oder
  • in schriftlicher Form, wenn die ersten beiden Varianten nicht möglicher sind oder scheitern.

Grundsätzlich gilt die Außerbetriebsetzung für einer Kfz ab dem abschließenden Tag der Bearbeitung durch die Behörde. Die genannten Mitteilungswege müssen gewählt werden, um den Halter zu informieren und ihm, bei Bedarf, eine rechtzeitige Wiederanmeldung zu ermöglichen.

Was ist bei einer Wiederzulassung zu beachten?

Möchte ein Fahrzeughalter eine KFZ-Wiederzulassung beantragen, muss er die Zulassungsbescheinigung der Behörde vorstellen. Findet sich in der Zulassungsbescheinigung Teil I und II die Markierung „Verwertungsnachweis lag vor“ wieder, wird die Wiederzulassung nach Stilllegung abgelehnt. Die Markierung und die abgeschnittene untere linke Ecke der Zulassungsbescheinigung Komponente II verraten der Zulassungsstelle, dass das betreffende Fahrzeug einem Demontage-Unternehmen übergeben worden ist und entsprechend keine Wiederzulassung stattfinden kann.

Will ein Besitzer ein abgemeldetes Auto wieder anmelden, muss er zudem eine Hauptuntersuchung veranlassen, wenn diese innerhalb des Abmeldungszeitraums fällig gewesen wäre.

Davon abgesehen, fordert die Wiederzulassung eines Kfz kaum Kosten vom Antragsteller. Auch hier gibt es variierende Gebührenpflicht zwischen den Behörden – wer ein abgemeldetes Auto wieder zulassen möchte, kann mit etwa 10 – 20 Euro Gebühr rechnen.

Die Zulassungsbehörden und das Kraftfahrt-Bundesamt sind dazu verpflichtet, bezüglich der Erstellung, Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten stets dem Stand der Technik zu folgen und so einen angemessenen Datenschutz an gewährleisten.

Entsprechend müssen sichere Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren angewendet werden.

Merke: Wer die Frist nicht versäumt, kann sein abgeschriebenes Fahrzeug nach § 14 FZV problemlos wieder anmelden. Sowohl die Außerbetriebsetzung des Kfz als auch das Wiederzulassung nach der Stilllegung bergen keinen hohen Kostenaufwand.

Über den Autor

Anh P.

Anh hat eine journalistische Ausbildung absolviert und verstärkt unsere Redaktion seit 2018. Ihre Ratgeber befassen sich u. a. mit Verkehrsverstößen, Fragen zum Bußgeldverfahren und Tipps zur Fahrzeugpflege. Außerdem verfasst siehe Pressemitteilungen und unterstützt uns als Lektorin.

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