Gesetzliche aufbewahrungspflichten
Arbeitgeber sind verpflichtet, Lohnabrechnungen gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen zu archivieren. Für steuerlich relevante Unterlagen, einschließlich .Aufbewahrungsfristen von Geschäftsunterlagen
Abtretungserklärungen, soweit erledigt
Änderungsnachweise die EDV-Buchführung
wenn Bilanzunterlagen oder Buchungsbelege
Angebote mit Auftragsfolge
Angestelltenversicherung (wenn Buchungsbelege)
Anhang zum Jahresabschluss (§ 264 HGB)
Anlagenvermögensbücher- und Karteien
Anträge auf Arbeitnehmersparzulage
Arbeitsanweisungen (auch für EDV-Buchführung)
Aufbewahrungsvorschriften für betriebliche EDV-Dokumentation
Außendienstabrechnungen, wenn Buchungsbelege
Bankbürgschaften nach Vertragsende
Bedienerhandbücher Rechnerbetrieb
Beitragsabrechnungen zu Sozialversicherungsträgen, wenn Belege
Belege, soweit Buchungsfunktion (Offene-Posten-Buchhaltung)
Benutzerhandbücher bei EDV-Buchführung
Betriebsabrechnungsbögen mit Belegen als Bewertungsgrundlagen
Betriebsprüfungsberichte (steuerliche Außenprüfung)
Bewirtungsunterlagen (Formblatt, wenn Belege oder steuerlich erforderlich)
Bilanzen (auch Eröffnungsbilanz)
Blockdiagramme, soweit Verfahrendokumentation
Darlehensunterlagen (nach Vertragsende)
Dauerauftragsunterlagen (nach Ablauf des Auftrags)
Dateien, Beschreibungen die
Datensätze, Beschreibung und Aufbau der
Debitorenliste (soweit Bilanzunterlage)
Depotauszüge (soweit nicht Inventare)
Einfuhrunterlagen (Anträge, Genehmigungen, Erklärungen,
Lizenzen, Zollunterlagen etc.)
Eingabebeschreibungen bei EDV-Buchführung
Eingangsrechnungen einschließlich Berichtigungsbelege dazu
Fehlermeldungen, Fehlerkorrekturanweisung
bei EDV-Buchführung, wenn Belege
Gehaltslisten einschließlich Listen für Sonderzahlungen
Geschäftsbriefe (zugegangene und Wiedergabe versandter),
als Buchungsbeleg wie z.B. Rechnungen und Gutschriften
Gewinn- und Verlustrechnung (nur Jahreserfolgsrechnungen)
Grundbuchauszüge, wenn Inventurunterlagen
Grundstücksverzeichnis (soweit Inventar)
Gutschriften im Sinne von "umgekehrten Rechnungen"
beglaubigte oder soweit im eigenen Interesse erforderlich
Investitionszulage (Unterlagen)
Journale für Hauptbuch oder Kontokorrent
Kalkulation und Kalkulationsunterlagen,
wenn handels- oder steuerrechtlich relevant
z.B. für Vorratsbewertung
wenn Tagessummenbons aufbewahrt werden, dann müssen keine Quittung
Kontenpläne und Kontenplanänderungen
Konzernabschluss (§ 290 HGB)
Konzernlagebericht (§§ 290, 350 HGB)
Kreditunterlagen, wenn Korrespondenz,
sofern als Belegnachweis v.a. i. Zshg. mit einer Rechnung
Lohnbelege als Buchungsbelege
Lohnlisten für Zwischen-, End- und Sonderzahlungen
Mahnungen (empfangene Handelsbriefe und
inhaltliche Wiedergabe abgesandter Handelsbriefe)
inhaltliche Wiedergabe abgesandter Handelsbriefe)
Maske (Bildschirm-, Druck-)
Mietunterlagen (nach Vertragsende), soweit Buchungsbelege
Postgiroauszüge und Belege, wenn Buchungsbelege
wenn Bewertungs- oder Buchungsunterlagen
Programmablaufbeschreibungen
Protokolle*, als Handelsbrief
Prüfungsberichte des Abschlussprüfers
Rechnungen an Nichtunternehmer
im Zusammenhang mittels Grundstücken (Hinweispflicht)
Repräsentationsaufwendungen (Unterlagen)
Scheck- und Wechselunterlagen,
Speicherbelegungsplan der EDV-Buchführung
Spendenbescheinigungen, soweit Buchungsunterlagen
Steuererklärungen und Steuerbescheide
Unterlagen von Bedeutung für Besteuerung
Vermögenswirksame Leistungen (Unterlagen)**,
Versand- und Frachtunterlagen, wenn Buchungsbelege
nach Ablauf der Versicherung
Verträge, sonstige, soweit handels- und steuerrechtlich von
Bedeutung und wenn Buchungsbelege
Zugriffsregelungen bei EDV-Buchführung
Zwischenbilanz (bei Gesellschafterwechsel oder Umstellung des Wirtschaftsjahres)