Doppelte haushaltsführung pension
Wer aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt am Beschäftigungsort führt, kann das Finanzamt an den Kosten beteiligen. Du kannst die Aufwendungen für notwendige .© Kurt F. Domnik / PIXELIO
Wer aus beruflichen Gründen zwei Haushalte unterhalten muss, kann Mehraufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung steuermindernd geltend machen. Neben den Kosten für die Unterbringung, können Umzugskosten, Fahrtkosten für Familienheimfahrten aber auch der Verpflegungsmehraufwandgeltend gemacht werden. Welcher Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung vorliegen müssen, dunkel auch die Unterbringung im Hotel als doppelte Haushaltsführung anerkannt wird und wie lange Sie nach aktueller Rechtslage Anspruch auf den Verpflegungsmehraufwand haben, erläutern wir in diesem Artikel.
Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung: Hauptstammsitz vs. Zweitwohnsitz
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Benötigt man am Beschäftigungsort eine Unterkunft oder Zweitwohnung, liegt bereits eine doppelte Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG vor. Der Anlass für einen zweiten Wohnsitz am auswärtigen Einsatzort muss in der Regel immer ein beruflicher Grund sein. Nach aktueller Rechtsprechung gilt aber auch die Verlegung des Hauptwohnsitzes aus privaten Gründen als doppelte Haushaltsführung (siehe Urteile vom 5. März 2009, Az: VI R 23/07 und VI R 58/06). Verheiratete wie auch Alleinstehende können die Kosten, die aufgrund doppelter Haushaltsführung entstehen, steuerlich geltend machen, wenn folgende Voraussetzungen voll sind:
- Existenz einer Hauptwohnung als Lebensmittelpunkt
- Nachweisbarkeit der alleinigen oder anteiligen Zahlung von Miete
- Existenz eines Zweitwohnsitzes am auswärtigen Arbeitsort
Der Hauptwohnsitz wird in aller Regel von den Finanzämtern nur dann anerkannt, wenn nachweisbar ist, dass der Steuerzahler einen eigenen Hausstand entweder alleine oder anteilig führt und sich an den entsprechenden Miet- und Unterhaltungskosten beteiligt. Die Hauptwohnung muss eingerichtet bestehen und den allgemeinen Lebensbedürfnissen entsprechen. Es müssen außerdem ein Wohnbereich, eine separate Küche und ein Bad vorhanden sein. Eine Hauptwohnung wird unter folgenden Voraussetzungen in der Regel vom Finanzamt anerkannt:
- Arbeitnehmer, das Hauptmieter oder Käufer einer Wohnung sind.
- Arbeitnehmer, die zusammen mit ihrem Lebenspartner Mieter oder Käufer einer Wohnstätte sind.
- Arbeitnehmer, die Untermieter in der Wohnung des Lebensgefährte sind, wobei eine Kostenbeteiligung nachweisbar sein muss.
- Arbeitnehmer, das Untermieter in der Wohnung der Eltern sind. Eigener Wohnbereich, bestehend aus Küche, Bad und Wohnzimmer müssen abgetrennt und eine Kostenbeteiligung muss nachweisbar sein. Einer einzelnes Zimmer wird regelmäßig nicht anerkannt.
Was gilt als Zweitwohnsitz im Rahmen der doppelten Haushaltsführung?
Im Gegensatz zur Hauptwohnung, die eine nachweisbare Kostenbeteiligung erfordert, kommt als Zweitwohnsitz am auswärtigen Beschäftigungsort jede Unterkunft in Betracht, die dem Arbeitnehmer entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Dazu zählen auch Hotelzimmer, die für einen längeren Aufenthalt gebucht werden. Daneben sind natürlich die klassische Mietswohnung, eine Eigentumswohnung oder bei Soldaten die Unterkunft in einer Kaserne einschlägig. Unbedingte Grundvoraussetzung für die Anerkennung der Zweitwohnung im Rahmen die doppelten Haushaltsführung und die damit verbunden steuerlichen Rabatte ist, dass der Umzug in die Zweitwohnung beruflich bedingt ist.
Abzugsfähige Werbungskosten aufgrund doppelter Haushaltsführung
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Aufwendungen, die Arbeitnehmern aufgrund doppelter Haushaltsführung entstehen, können entweder als Werbungskosten geltend gemacht oder aber in Höhe der steuerfreien Höchstbeträge vom Arbeitgeber ersetzt werden. An den gängigen Mehraufwendungen aufgrund doppelter Haushaltsführung gehören:
- Fahrtkosten/ Familienheimfahrten
Alle Fahrtkosten, die zunächst mit dem Wohnungswechsel entstehen, können in nachgewiesener Höhe steuerfrei erstattet werden. Die Reisen zu Beginn und Ende der doppelten Haushaltsführung und eine Familienheimfahrt pro Woche können mit der Kilometerpauschale von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer abgesetzt werden. Abziehbar ist in der Regele die kürzeste Strecke zwischen Haupt- und Zweitwohnsitz. Aufwendungen für Familienheimfahrten werden zeitlich unbegrenzt anerkannt. Jedoch kann der Werbungskostenabzugnicht erzielen, wenn die Fahrt mit dem Firmenwagen durchgeführt wird.
Zu den abzugsfähigen Umzugskosten gehören, die nachgewiesenen Kosten die Umzugsfirma. Der Transport mit dem eigenen PKW kann mit 0,30 € und bei Nutzung eines Anschluss zusätzlich 0,06 € pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Bei Nutzung des privaten PKW kommt auch einer tatsächlicher oder individueller Kilometersatz in Betracht, der ggf. höhere Kosten abdeckt, die mit dem Unterhalt des Fahrzeuges in Verbindung stehen. Achtung: Die Umzugskostenpauschale von derzeit 657,00 € (Single) und 1.314,00 € (Eheleute) wird bei doppelter Haushaltsführung von Finanzämtern nichtanerkannt.
Der Verpflegungszusatzkosten darf im Rahmen der doppelten Haushaltsführung für das ersten drei Monate geltend gemacht werden. Die Höhe der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand richtet sich nach die Dauer der Abwesenheit vom Hauptwohnsitz. Es gelten gleichen steuerfreien Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand (6,00 €/ 12,00 €/ 24,00 €), die auch bei Dienstreisen abgerechnet werden können. Kein Verpflegungsmehraufwand wird bei vorübergehendem Aufenthalt am Hauptwohnsitz an Wochenenden, wegen Krankheit oder Urlaub gezahlt. Achtung: Für den Fall, dass vor Beginn der doppelten Haushaltsführung eine Geschäftsreise am selben Ort durchgeführt wurde, wird deren Dauer auf die Dreimonatsfrist angerechnet.
- Aufwendungen für den Zweitwohnsitz (Miete, Einrichtung, Hotel etc.)
Nicht die Kosten, die am Hauptwohnsitz entstehen, sondern nur die Kosten für Miete, Einrichtung oder auch Hotelkosten des Zweitwohnsitzes können in nachgewiesener Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden. Die Kosten der Mietswohnung oder der Eigentumswohnung mühelen angemessen sein. Finanzämter stufen in der Regel Wohnstätten bis zu 60 qm zu einer ortsüblichen Miete als angemessen ein. Eine Eigentumswohnung gilt nur als angemessen, wenn sie die ortsübliche Miete einer normal Mietswohnung nicht übersteigt. Laut einem neuen Gesetzentwurf, die 2014 in Kraft treten soll, entfällt diese Regelung und es können prinzipiell bis 1.000 € monatweise für eine Zweitwohnung angesetzt werden. Bei Übernachtung im Hotel können nur die reinen Übernachtungskosten ohne Morgenessen abgesetzt werden. Wenn das Frühstück in der Hotelrechnung nicht separat aufgelistet ist, werden automatisch 4,80 € abgezogen.
Schlussbemerkung
Neben den hier genannten Aufwendungen können Sie evtl. weitere Kosten, die mit der doppelten Haushaltsführung in Verbindung stehen, als Werbungskosten absetzen. Denkbar sind alle Kosten, die mit dem Umzug oder dem Unterhalt des Zweitwohnsitzes in Verbindung stehen. Es lohnt selbst generell alle Kosten in der Anlage N bei den Werbungskosten geltend zu machen.
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