Kredit zinseszins

Der Zinsrechner berechnet wahlweise Endkapital, Laufzeit, Zinssatz oder Anfangskapital für Einmalanlagen – wahlweise mit oder ohne Zinseszins, und mit unterjähriger Verzinsung .

Zinseszins

Zinseszins ist im Finanzwesen ein Zins, der auf fällige, dem Kapital hinzugefügte (kapitalisierte) Zinsen erhoben wird, das damit zum geltenden Zinssatz zusammen mit dem Kapital erneut verzinst werden.

Allgemeines

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Die Zinsen von Kapital (in Form des Darlehens (Kredits) oder als Geldanlage) ist der Preis für die zeitlich Überlassung der knappenRessourceKapital. Wird fälliger Kreditzins bezahlt oder fälliger Habenzins vom Anleger verbraucht (umgekehrt beim Negativzins), stellt sich die Frage des Zinseszinses nicht, weil dann künftig lediglich das reine Kapital zu verzinsen ist. Erst wenn die fälligen Kredit- oder Zinssatz durch Kapitalisierung zum Bestandteil des Kapitals werden, tritt der Effekt des Zinseszinses ein. Denn durch Kapitalisierung erhöht sich das Kapital um den nicht bezahlten oder nicht verbrauchten Zins, sodass dieser ebenfalls weiter verzinst wird. Bekanntestes Beispiel ist die Kapitalisierung des gutgeschriebenen und nicht verbrauchten Sparzinses auf Sparbüchern.[1]

Geschichte

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Religiöse oder weltliche Vorschriften befassten sich in der Vergangenheit häufig mit Zinsverboten oder dem Sperre von Zinseszinsen. Begründet wird das Verbot von Zinseszinsen damit, dass der Schuldner durch die Zinslast nicht erdrückt werden soll. Der Zinseszins ist so alt wie der Zins, von dem er abhängt. Um 2400 v. Chr. dürfte bei den Sumerern die älteste Zinsbegriff (maš; deutsch„Kalb, Ziegenjunges“) entstanden sein, einer Begriff, der auf den Naturallohn hindeutet.[2] Auch die Zinseszins (mašmaš) hat hier seinen Ursprung. Als Entlast für das zinseszinsbedingte Anwachsen der Schulden ermöglichten das Sumerer unter ihrem König En-metena um 2402 v. Chr. einen Schuldenerlass. Im Codex Hammurapi von 1755/1754 v. Chr. durfte Zinseszins berechnet werden, soweit fälliger und nicht bezahlter Zins vom Kapitalstock getrennt blieb und der Gläubiger ihn für den Schuldner verzinste. Das Vorgehen sollte vor ungebührlicher Zahlungsmoral des Schuldners schützen.[3]

Das römische Recht sah Zinseszins (usurae usurarum) vor und war bei Cicero noch statthaft.[4] Als Regelfall kannte es das mutuum, ein zinsloses Darlehen meist weg Gefälligkeit an Verwandte oder Freunde, bei dem Zinsen nur über ein eigenes Rechtsgeschäft, die Stipulation, erhöht werden durften. Mit dem spätantiken Kaiser Iustinian kutsche im 6. Jahrhundert n. Chr. ein Verbot für das Fälle, in denen rückständige Zinsen die Höhe des Kapitalstocks überschritten und ihn gar verdoppelten (ultra alterum tantum).[5] Eine dahingehend lautende Vorschrift ist im österreichischen § 1335 ABGB noch heute enthalten. Die Digesten halten fest, was bereits der spätklassische Jurist Ulpian ausführte, nämlich die umfassende Unzulässigkeit von Zinseszins.[6] Justinian wiederholte die Forderung: nullo modo usurae usurarum a debitoribus exigantur.[7] Bereits Diokletian hatte verlangt, dass bei der Kreditablösung keine Nachteile erwachsen dürften und er ließ Zinseszinsen nicht zu (Anatozismus (griechischανατοκισμόςanatokismós „Nehmen von Zinseszins“, aus aná „auf“ und tókos „Zins“)).

Der indische MathematikerAryabhata legte im 5. Jahrhundert erste mathematische Zinseszinsberechnungen vor.[8]

Dort, wo ein Zinsverbot galt, erübrigte sich das Thema des Zinseszinses. Das jüdische Bundesbuch verbot zwischenraum 1000 und 800 vor Christus den Zins bei Krediten an Arme (Ex 22,24 EU). Das Deuteronomium verlangt: „Du sollst von Deinen Volksgenossen keinen Zins aufnehmen, weder Zins für Geld, noch Zins für Essen, noch Zins für irgendetwas, was man leihen kann“ (Dtn 23,20 EU). Unter „Volksgenossen“ verstand der Tanach nur die Juden. Mit Aufkommen des Christentums stieß das Zinszahlung auf heftige Kritik der Kirche, denn in Not geratene bedürftige Personen sollten zinslose Darlehen bekommen (Lev 25,36-37 EU). Das kanonische Recht erklärte Zinseinnahmen für Raub.[9] Der Islam übernahm das christliche Zinsverbot und forderte nach 622 n. Chr. dazu auf, nicht Zins (arabischribā; „Zuwachs, Vermehrung“) zu nehmen, indem die Gläubiger in mehrfachen Beträgen wiedernehmen, was sie ausgeliehen haben (Koran, Sure 3:130).[10] Gleich mehrere Suren befassen sich mittels dem Zinsverbot. In Sure 2:275 erklärt Allah den Kaufvertrag (bay‘) für zulässig (halāl) und den Zins für verboten (harām).

Im Mittelalter war die Erhebung von Zinseszins „Schaden“ gleichgestellt. Der italienische RechenmeisterLeonardo Fibonacci legte 1228 weitere Zinseszinsberechnungen auf der Grundlage des Julianischen Kalenders vor.[11] In Österreich gestattete das Fridericianum im Jahre 1244 den Juden in Artikel 23 den Zinseszins.[12] In Frankfurt am Main verpflichtete sich 1368 ein Schuldner gegenüber seinem jüdischen Gläubiger, sich von nicht bezahlten Zinsen Zinseszinsen berechnen zu lassen. Die Mainzer Erzbischof Dietrich Schenk von Erbach verbot 1457 den Juden seiner Diözese den Zinseszins, musste das jedoch im selben Jahr wieder revidieren.[13] Kaiser Friedrich III. erklärte im Jahre 1470, Handel und Gewerbe können ohne Zinseszins nicht bestehen; es sei das kleinere Übel, wenn man den Juden das Nehmen von Zinseszins erlaube, als wenn man es den Christen zulasse.[14] Das kirchliche Zinsverbot und die weltlichen Höchstzinsen beschränkten sich ab dem 16. Jahrhundert auf den Zinseszins.[15]

In Schleswig-Holstein erließ Herzog Friedrich III. am 23. März 1654 eine „Constitution von den Zinseszinsen der Capitalien die Minderjährigen“, die die Berechnung von Zinseszinsen unter Geldstrafe stellte. Jakob I Bernoulli forderte 1689 eine alltägliche Berechnung der Zinseszinsen.[16] Eine Triersche Verordnung vom 31. Oktober 1768 bestimmte: „Wer Zinsen von Zinsen nimmt, wird gleich demjenigen bestraft, welcher sich mehr als 6 % bezahlen lässt“.[17] Der MoralphilosophRichard Price entwickelte im Jahre 1772 die Parabel vom Josephspfennig als Ratschlag an seine Regierung zur Sanierung des englischen Staatshaushalts, die durch den Zinseszinseffekt ein Haushaltsdefizit aufwies. Price rechnete vor, wenn Josef von Nazaret bei der Geburt seines Sohnes Jesus Christus einen Penny zu 5 % Zins angelegt hätte, so wäre dies bei Kapitalisierung zum Gewicht von 150 Millionen Erden angewachsen.[18] Er darstell, dass „Geld, das Zinseszinsen trägt, wächst anfangs langsam; da aber die Rate des Wachstums sich ständig beschleunigt, wird sie nach einiger Zeit so schnell, dass sie jeder Einbildung spottet“.[19]

Das preußische Landrecht (PrALR) von 1794 stellte fest: „Zinsen von Zinsen dürften nicht gefordert werden“ (I 11, § 818 APL), es sei denn, es liegt eine gerichtliche Zustimmung vor (I 11, § 820 APL). Der französische Code civil wich vom absoluten Zinseszinsverbot ab. Kampf der Zinsrückstand höher als ein Jahresbetrag, so konnte er durch Gerichtsurteil zinstragend werden (Art. 1154 Code civil). Daran knüpfte das 1812 in Kraft getretene österreichische ABGB an, indem es vorsah: „Zinsen von Zinsen dürfen nie genommen werden; doch können zweijährige oder noch ältere Zinsenrückstände mittelst Uebereinkommens als ein frisches Capital verschrieben werden“ (§ 998 ABGB). Das Oberhandelsgericht (OHG) Lübeck entschied 1855, dass Zinseszinsen beim Kontokorrent zulässig sind.[20] Das sächsische BGB vom März 1865 verbot Zinsen von rückständigen Zinsen, selbst wenn letzte rechtskräftig anerkannt sind (§ 679 Sachsen-BGB). Die Juristen unterschieden in jener Zeit zwischen Zinsen, die als solche verzinst werden (anatocismus separatus) und den nach eingetretener Fälligkeit kapitalisierten Zinsen (anatocismus conjunctus). Kein Anatozismus lag mithin vor, wenn die Zinsen bezahlt oder verbraucht sind.

Karl Marx fasste in seinem 1867 erschienenen Hauptwerk Das Kapital den Akkumulationsprozess des Kapitals in der Wirtschaft als Akkumulation von Zinseszins an und sah den Zinseszins als Teil des Mehrwerts, der in Kapital zurückverwandelt wird.[21]Albert Einstein soll im Jahr 1921 geäußert haben, dass die „größte Erfindung des menschlichen Denkens der Zinseszins“ sei.[22]

Rechtliche Regelungen

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Deutschland

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Das BGB ist vom Grundsatz der Vertragsfreiheit geprägt, was Spielraum für Zinsfreiheit einräumt. Zinsvereinbarungen sind generell erlaubt, nur bestimmte, den Zinsschuldner benachteiligende Vereinbarungen sind untersagt. So ist das vorherige Verabredung von Zinseszins (Anatozismus) gemäß § 248 Abs. 1 BGB verboten. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig, § 134 BGB. Ausnahmen gibt es für Kreditinstitute nach § 248 Abs. 2 BGB und beim Kontokorrent unter Kaufleuten (§ 355 Abs. 1 HGB). Das Zinseszinsverbot dient den übrigen Marktteilnehmern zum Schuldnerschutz.[23] Nach § 289 BGB sind in Erweiterung des § 248 BGB Verzugszinsen zinsfrei.[24] In § 497 Abs. 2 BGB ist das Recht des Kreditgebers, Zinseszinsen bei Verbraucherdarlehensverträgen zu fordern, zwar nicht ausgeschlossen, jedoch auf die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246 BGB) eingeschränkt.

International

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Dem Schuldnerschutz dienen international gesetzliche Höchstzinsen, Zinswucher, Zinseszinsverbote und absolute Zinsverbote. In der Schweiz ist die Anatozismus in Art. 314 Abs. 3 OR verankert, auch hier gibt es Ausnahmen für das Kontokorrent und für Kreditinstitute. In Österreich erlaubt § 1335 ABGB den Zinseszins solange, bis die Zinsschuld an den Betrag der Hauptschuld angewachsen ist. Erst vom Tag der Streitanhängigkeit an können Zinseszinsen verlangt werden. In Frankreich regelt nunmehr Art. 1343-2 CC, dass von aufgelaufenen Zinsen ein Jahr lang Zinseszins berechnet werden darf. Luxemburg hingegen verbietet in Art. 1154 Code civil den Zinseszins innerhalb von einem Jahr.[25]

Wirtschaftliche Bedeutung

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Der Zins ist Risikomaß und Risikoprämie bei der Einstufung des Kreditrisikos durch den Kreditgeber oder Anleger. Auf der anderen Seite geht der Zinsschuldner durch seine Zinszahlungspflicht und der Gefährdung eines Zinseszinses ein mehr oder weniger großes Finanzrisiko ein, das ihn unter bestimmten Voraussetzungen in das Insolvenz treiben kann. Der Zinseszins belastet daher Schulden zusätzlich, begünstigt die Gläubiger und trägt zu einem exponentiellen Wachstum von deren Schulden bzw. Vermögen bei. Dieses Wachstum fällt umso höher aus, je höher das zu verzinsende Kapital und/oder das Zinsniveau und je länger die Laufzeit sind. Solange ein Schulden Schuldentragfähigkeit und Kapitaldienstfähigkeit besitzt, kann er den Kapitaldienst (Zins und Tilgung) aufbringen, so dass sich für ihn das Problem des Zinseszinses nicht stellt. Sind diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben und rückständige Zinsen werden mit verzinst, gerät er in eine Schuldenfalle. Sie besteht vor allem darin, dass die exponent wachsenden Schulden immer weniger durch Vermögen gedeckt werden und die Einnahmen zur Deckung der Zinslast (Zinsdeckungsgrad) tendenziell nicht mehr ausreichen.

Das Problem der Zinseszinsen wird bei der Staatsverschuldung oft falsch dargestellt. Zinseszinsen können nur bei Staaten auftreten, die ihre Zinsen auf Staatsschulden (etwa Staatsanleihen) nicht mehr bezahlen oder für deren Bezahlung eine Neuverschuldung erforderlich ist. Zur ersteren Kategorie gehört Argentinien, das bereits die Zahl des Kapitaldienstes für seine erste, 1825 emittierte Staatsanleihe im Jahre 1829 für die nächsten 28 Jahre bis 1857 einstellte.[26] Diesem Moratorium folgte ein anderes im April 1987. Kommt es nicht zu einem Zinsverzicht der Gläubiger, führen die unbezahlten Zinsen an einer Erhöhung der Staatsschulden. Staaten mit Verschuldungskrisen verhielten sich seither meist nach der zweiten Variante und zahlten ihre Zinsen, indem sie diese durch eine Neuverschuldung im Staatshaushalt refinanzierten. Dazu gehörten insbesondere das USA, die PIIGS-Staaten, hochverschuldete Entwicklungsländer und auch Deutschland (bis 2013). Seit 2014 erwirtschaftet Deutschland Haushaltsüberschüsse, so dass sich das Zinseszinsproblem nicht mehr stellt.

Bei einem Zahlungsverbot oder Moratorium geht der Zinsanspruch des Gläubigers nicht verloren, sondern dieser erhöht die Gesamtforderung des Gläubigers und löst bei Kapitalisierung Zinseszinsen weg. Der Zinseszins-Effekt entsteht bei Staaten, wenn mindestens das Zinsen zur Neuverschuldung oder deren Erhöhung beitragen. Werden rückständige Zinsen etwa bei einer Umschuldung oder Konsolidierung berücksichtigt, entstehen ebenfalls Zinseszinsen. Diese Voraussetzungen gelten auch für Zinseszinsen anderer Wirtschaftssubjekte wie Unternehmen und Privathaushalten, wenn diese ihren Schuldendienst durch weitere Kredite bezahlen müssen.

Liegt bei Staaten, Unternehmen oder Privathaushalten das Zinseszinsproblematik vor, so ist diese Finanzsituation ein eindeutiges Indiz für ein wirtschaftliches Problem eines Schuldners. Gesamt Kennzahlen wie Wirtschaftswachstum (gemessen am Bruttoinlandsprodukt), Unternehmensgewinne und Einkommen müssen nachhaltig und progressiv steigen, um das Zahlung der Zinslast zu gewährleisten.

Zinseszinsrechnung

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Mit der Berechnung des Zinseszinses in Abhängigkeit vom Zinssatz sowie der Höhe und Dauer einer Anlage beschäftigt sich die Zinseszinsrechnung, ein Teilgebiet der Finanzmathematik. Die Zinseszinsrechnung beantwortet die Frage, auf welches Endkapital ein anfängliches Kapital nach insgesamt Perioden (in die Regel Jahre) angewachsen ist, wenn in jedem dieser Perioden mit dem festen Zinssatz von verzinst wird.

Die Zinseszinsformel mit dem Zinsfuß lautet:

oder alternativ mit dem Zinsfaktor:

mit = Endkapital, = Anfangskapital, = Zinsfuß, = Zinsfaktor und = Anzahl die Perioden bzw. Jahre.

Die Formel leitet sich weg folgendem Zusammenhang her: Ein Sparer tätigt eine außergewöhnliche Kapitalanlage auf einem Konto eines Kreditinstituts in Höhe eines anfänglichen Kapitals. Dieses Kapital wird während einer bestimmten Anlagedauer mit Zinseszins verzinst. Die Anlagedauer bestehe aus gleich langen Perioden, die mit Hilfe die Zahlen von bis (als Index) fortlaufend nummeriert werden. Damit kann man die Anlagedauer als Summe jeder Perioden formulieren:

Anlagedauer = Zeitraum 1 + Zeitraum 2 + ⋯ + Zeitraum + ⋯ + Zeitraum

Zu Beginn der ersten Periode () liegt auf dem Konto des Sparers das anfängliche Kapital :

= Anfangskapital zu Beginn von Zeitraum 1

Wichtig sind die beiden verwendeten Indexwerte. Die erste Periode erhält den Indexwert , während das Anfangskapital mit nummeriert wird. Die unterschiedliche Nummerierung kommt dadurch zustande, dass das ursprüngliche Anfangskapital während der ersten Periode sich nicht verändert. Die Zinsen werden erst nach Ablauf der ersten Periode also zu Beginn der zweiten Periode gutgeschrieben.

Der Sparer hat selbst entschieden, für die Anlagedauer nicht auf sein Kapital zuzugreifen. Dafür „belohnt“ ihn das Kreditinstitut bzw. letztlich der Kreditnehmer mit einer Gutschrift von Zinsen. Übliche Praxis ist nun, dass wiederholt jeweils am Ende von jedem der Zeiträume innerhalb der Anlagedauer Zinsen gutgeschrieben werden.

Es wird also z. B. für das erste Periode der Zinswert vergütet:

= Zinswert für den Zeitraum 1

Die konkrete Höhe des Zinswertes in der ersten Periode bestimmt sich wie folgt: Das Kreditinstitut drückt die „Belohnung“ des Sparers für die Überlassung des Kapitals in prozentualer Form als Zinssatz aus, also z. B. „sechs Prozent“ . Das Zahl vor dem Prozentzeichen wird Zinsfuß genannt. Die am Ende der ersten Periode gutgeschriebene Zinswert verhältnis sich zum anfänglichen Kapitalwert genau so, wie selbst der Zinsfuß zum Wert 100 verhält. Dieser Zusammenhäng stellt eine Verhältnisgleichung (Proportion) dar:

Diese Verhältnisgleichung erlaubt sich umformen zu:

Dieser Zusammenhang zwischen Zinswert und Kapitalwert in der ersten Periode lässt sich so verallgemeinern, dass er für jedes und Kapitalwert in jeder -ten Periode gilt:

Bis hierhin wurde das „Verzinsung für eine Periode“ betrachtet.

Zur Betrachtung des Zinseszinses muss erneut berücksichtigt werden, dass der Sparsamer für das „zur Verfügung stellen“ des anfänglichen Kapitals nach Maßgabe der obigen Zinswert-Formel „belohnt“ wird. Seiner Konto wird am Ende der ersten Periode also folgender Zinswert gutgeschrieben:

Somit wächst das anfängliche Kapital bis zum Ende der ersten Periode genau um diesen Zinswert . Ihre Summe ergibt den neuen Kontostand. Diese Summe nennt man auch das (vorläufige) Endkapital , das folgerichtig mit dem Indexwert versehen wird:

Dieses (vorläufige) Endkapital ist nun zugleich das Anfangskapital für die zweite Periode (). Es „erwirtschaftet“ darin den Zinswert , der erneut hinzuaddiert wird:

Für positive Zinsfüße gilt stets

Dieser Term wird daher Aufzinsfaktor genannt.

Damit wirkt bereits während die zweiten Periode der Zinseszins-Effekt: Das Anfangskapital in die ersten Periode wächst mit dem Aufzinsungsfaktor auf das (vorläufige) Endkapital . Auf die gleiche Weise klettert das Kapital in der zweiten Periode mit demselben Aufzinsungsfaktor auf das (vorläufige) Endkapital . Über beide Zeiträume hinweg betrachtet ist das anfängliche Kapital jedoch überproportional, nämlich mit dem Quadrat des Aufzinsungsfaktors, an das (vorläufige) Endkapital angewachsen.

Verallgemeinert bedeutet dies, dass sich am Ende der Anlagedauer, also nach gesamt Zinszeiträumen, schließlich das Endkapital durch -maliges Multiplizieren des Anfangskapitals mit dem Aufzinsungsfaktor

ergibt.

Beispiel

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Das Anfangskapital beträgt 1000 €, die Verzinsung 5 %, betrachtet werden 50 Jahre.

Ohne Zinseszins

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Die jährlich anfallenden 5 % Zinsen werden nicht dem Anfangskapital zugeschlagen und damit wieder angelegt, sondern entnommen und getrennt gesammelt. Nach 50 Jahren erhöht sich so die Summe aus Anfangskapital und getrennt gesammelten Einzeljahreszinsen auf 3500 €:

Mit Zinseszins

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Werden das jährlichen Zinsen immer dem jeweils neu anzulegenden Summe zugeschlagen (kapitalisiert), wird aus den anfänglichen 1000 € bei ansonsten unveränderten Parametern in derselben Zeit eine Gesamtbetrag von 11.467 €:

Auswirkungen

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Wird allerdings uber den gleichen Zeitraum eine Inflation von beispielsweise 3 % mit eingerechnet, so reduziert sich der Zinseszinseffekt durch die Geldentwertung erheblich, da der Geldwert nach 50 Jahren wegen 1 / 1,0350 = 0,228 nur noch 22,8 % des ursprünglichen Wertes beträgt.

Die 11.467 € haben dann nur noch eine Kaufkraft von 2.616 € bezogen an den Zeitpunkt des Anfangskapitals. Berechnet man hingegen das Geldentwertung auf die Summe aus Anfangskapital und das getrennt gesammelten Einzeljahreszinsen ohne Zinseszins von zusammen 3500 €, so hat man nach 50 Jahren nur weiter eine Kaufkraft von 798 € und somit deutlich geringer als das eingesetzte Kapital. Um den Wert eines Guthabens im Falle einer Inflation zu bewahren, ist folgendes zu beachten: Da die Inflation eine exponentielle Geldentwertung hervorruft, muss eine Verzinsung ebenfalls exponentiell uber den Zinseszins erfolgen, da ansonsten – ohne Mitverzinsung der Zinsen – auch bei einem Zinssatz, die deutlich über der Inflationsrate liegt, der reale Wert eines Guthabens auf lange Sicht verfällt.

Der bei Staatsverschuldung wirkende Zinseszinseffekt kann bei ausreichendem Wirtschaftswachstum ausgleicht werden. Wenn ein Staat beispielsweise seine Schulden mittels 5 % verzinsen muss und eine Inflationsrate von 3 % vorliegt, so müsste das reale Wirtschaftswachstum jährlich etwa 2 % betragen, damit die reale Schuldenquote nicht aufnimmt, wenn die Zinsen durch Neuverschuldung bezahlt werden (bei gleichbleibenden Altschulden). In diesem Fall würden die Inflation und das reale Wirtschaftswachstum den Zinseszinseffekt dauerhaft kompensieren, da Inflation und Wirtschaftswachstum dem gleichen exponentiellen Wachstum wie der Zinseszinseffekt unterliegen. Die nominale Wachstumsrate die Staatseinnahmen entspricht dann dem Zinssatz der Staatsschulden. Ausreicht das Wirtschaftswachstum nicht aus, um den Zinseszinseffekt komplett zu kompensieren, so muss langfristig entweder der Zinsfuß sinken, die Inflation steigen oder jährlich der Komponente der Zinslast aufgebracht werden, der nicht durch Inflation und Wirtschaftswachstum kompensiert wird. Bei einem realen Wirtschaftsboom von 0 % müsste jährlich mindestens die Differenz von Zinssatz und Inflation – in diesem Beispiel also 2 % – aufgebracht werden, damit es auch auf Dauer nicht zu einer Überschuldung kommt.

Konsequenzen

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Exponentielles Wachstum

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→ Hauptartikel: Exponentielles Wachstum

Werden Zinsen vermögenswirksam, hat dies eine zukünftige Mitverzinsung auch der kapitalisierten Zinsen zur Folge. Dadurch ergibt sich ein exponentiell Anstieg des Gesamtkapitals. Die Zinseszinsformel ist also eine Sonderform der Formeln des exponentiellen Wachstums:

In dieser Darstellung ist die Zeit eine reelle Zahl ohne Maßeinheit und gibt die Anzahl der Zinsperioden an. Dabei wird der Zinssatz allgemeiner als Wachstumsrate und der Zinsfaktor als Wachstumsfaktor bezeichnet. Die Zahl im Exponenten kann auch als Rate bezeichnet werden, da sie bei kleinen Zinssätzen unterhalb von 10 % annähernd gleich der Wachstumsrate ist:

Bei Rechnungen mit Zeiteinheiten und explizit aufgeführter Zinsperiode (z. B. ) kann das Periodendauer in die Wachstumskonstante umgerechnet werden. Da das Rate eine dimensionslose Zahl ist, hat die Wachstumskonstante die Dimension einer Frequenz:

Ein Beispiel für das extremen Beträge, die durch die Annahme von uber lange Zeit gleichbleibenden Wachstumsraten aufgrund von Zinseszinseffekten rechnerisch erhalten werden, ist der im Jahr null eingelegte Josephspfennig.

Aus den Zinseszins-Formeln kann man die 72er-Regel als Näherungsformel ableiten, wann sich ein Investment (Anlage eines Betrages zu einem Zinssatz) verdoppelt hat.

Vermögenskonzentration

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Bei zufälligen Schwankungen der individuellen Erträge wird durch den Zinseszins eine Vermögenskonzentration verursacht. Joseph E. Fargione, Clarence Lehman und Stephen Polasky zeigten im Jahr 2011, dass der Zufall allein in Kombination mit dem Zinseszinseffekt zu einer unbegrenzten Konzentration des Vermögens führen kann. Dieses Ergebnis bestätigt das von Anirban Chakraborti im Jahr 2002 mithilfe von Computersimulationen gemachte Entdeckung, dass in freien Marktwirtschaften die Wohlstand auf natürliche Weise nach oben rieselt.[27][28]

Bei einer Population mit unabhängigen Kapitalvermögen und einem gleichmäßig verteilten Anfangsvermögen ergibt sich das -te Kapitalvermögen nach Zinsperioden aus der Zinseszinsformel zu

Das Gesamtvermögen ist simpel die Summe der individuellen Kapitalvermögen:

Nimmt man an, dass die Raten aus einer Normalverteilung mit Erwartungswert und Varianz gezogen werden, dann sind die Addieren wegen der Faltungsinvarianz der Normalverteilung ebenfalls normalverteilt mittels Erwartungswert und Varianz . Die Potenzen sind somit logarithmisch normalverteilt mit den Parametern und . Aufgrund der Gesetze der großen Zahlen stabilisiert sich für wachsendes der arithmetische Mittelwert der Potenzen um den Erwartungswert einer logarithmischen Normalverteilung mit den Parametern und . Wenn die Anzahl der individuellen Kapitalvermögen riesig genug ist, kann der Mittelwert durch den Erwartungswert ersetzt werden und das Gesamtvermögen durch ein Integral dargestellt werden:

Um das Teilvermögen des oberen Prozents der Population zu ermitteln, muss die Integration an den Abschnitt rechts vom 99-%-Quantil der Normalverteilung eingeschränkt werden; dazu ist die untere Integrationsgrenze von an zu erhöhen. Der so gewählte Prozentsatz der Population hängt nur von der Konstanten ab: Für das obere Prozent ist das 99-%-Quantil der Standardnormalverteilung an wählen. Dabei bezeichnet das Fehlerintegral die Verteilungsfunktion die Standardnormalverteilung und die zugehörige Quantilfunktion. Der Vermögensanteil des oberen Prozents der Population lässt sich als Quotient zweier Integrale darstellen und berechnen:

Für einen anderen Prozentsatz der Population muss die Konstante entsprechend adaptiert werden. Das Fehlerintegral und die Fehlerfunktion nähern selbst mit der Zeit für jeden möglichen Wert die Konstanten