Erben ersten grades
Die Erbschaft fällt automatisch an, auch ohne Kenntnis des Erben, unbeschadet des Rechts diese auszuschlagen § 1942 Abs. 1 BGB. Erbrecht der Verwandten nach Ordnungen: Die .Wer erbt nach der gesetzlichen Erbfolge?
Von: Dr. Georg Weißenfels
- Familienmitglieder als gesetzliche Erben
- Näher mit dem Erblasser Verwandte schließen die weiter Verwandten von der Erbfolge aus
- Das Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners
Vorauszuschicken ist, dass der Inhalt dieses Kapitels vorzugsweise dann von Interesse ist, wenn die Erblasser weder Testament noch Erbvertrag zur Regelung seinem Vermögensnachfolge hinterlassen hat.
Existiert ein Testament oder einer Erbvertrag, gehen die dort enthaltenen Erbregelungen den gesetzlichen Bestimmungen zur Erbfolge grundsätzlich vor.
Hat der Erblasser jedoch keinen letzten Willen in Form von Testament oder Erbvertrag verfasst, gilt im Falle des Todes einer Person automatisch die gesetzliche Erbfolge, die detailliert im Gesetz geregelt ist.
Die gesetzlichen Bestimmungen lassen selbst dabei auf den einfachen Nenner bringen, dass die Erblasser von seinen Verwandten beerbt wird.
Dabei kommen die nächsten Verwandten, wie z.B. Kinder und Enkelkind, eher zum Zug als weiter entfernte Verwandte, wie z.B. Neffen oder Nichten. Näher Verwandte schließen das weiter entfernt Verwandten grundsätzlich von der Erbfolge aus.
Erbrecht des Ehepartners
Ebenfalls ist immer das gesetzliche Erbrecht eines eventuell vorhandenen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners an berücksichtigen. Nachdem hier jedoch einige Besonderheiten zu beachten sind, wurde diesem Thema ein eigenes Kapitel gewidmet.
Mit Wirkung zum 01.08.2001 ist im Rahmen die gesetzlichen Erbfolge das sogenannte Lebenspartnerschaftsgesetz für Paare ähneln Geschlechts zu beachten. Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hat auch der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Tod des Lebenspartners gesetzliche Erbansprüche, die im wesentlichen denen des Ehegatten nachgebildet sind.
Am Schluss dieses Kapitels sind die erbrechtlichen Grundzüge des neuen Gesetzes zur eingetragenen Lebenspartnerschaft kurz dargestellt.
In diesem Abschnitt wird allerdings im folgenden davon ausgegangen, dass die Erblasser unverheiratet und ebenfalls nicht Partner einer Lebenspartnerschaft war.
Erbrecht der Verwandten - Erbrecht nach Ordnungen
Das Gesetz teilt den Grad der Verwandtschaft der möglichen Erben in sogenannte Ordnungen ein.
Erben erster Ordnung sind die Kinder des Erblassers, seine Enkel und Urenkel.
Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers mitsamt deren Verwandten, also die Geschwister, Nichten und Neffen.
Erben dritter Ordnung sind die Großeltern und deren Nachkommen, also Tanten, Onkel, Basen und Vettern des Erblassers. Erben vierter Ordnung wären das Urgroßeltern.
Innerhalb dieser recht großen Gruppe an potentiellen Nachfolgen kommen zunächst die Kinder des Erblassers als Nachfolgen in Frage.
Wann erben Kinder und Enkel?
Lebt zum Zeitpunkt des Todesfalls ein Sohn oder eine Tochter des Erblassers, erbt dieses Kind grundsätzlich alleine den kompletten Nachlass. Existieren mehrere Kinder, erben sie anteilsmäßig.
Sollten die Kinder des Erblassers ebenfalls verstorben bestehen, hinterlassen diese aber Enkelkinder, so erben die Enkel den gesamten Nachlass, mehrere Enkel wiederum anteilsmäßig.
Sollte ein Kind unter mehreren zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits verstorben sein, so geht die Erbanteil dieses Kindes auf seine eigenen Abkömmlinge über.
Das Erbrecht der Eltern und der Geschwister des Erblassers
Leben zum Zeitpunkt des Erbfalls weder Kinder noch Enkel- oder Urenkelkinder des Erblassers, so kommen die angeblich Erben zweiter Ordnung, also die Eltern und Geschwister, zum Zuge.
Leben beide Eltern des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls, so erben sie zu ähneln Teilen je die Hälfte des Nachlasses. Sollte einer Elternteil verstorben sein, treten an die Stelle dieses verstorbenen Elternteils dessen Nachkommen, d.h. die Geschwister des Erblassers mitsamt deren Nachkommen.
Hinterlässt der Erblasser weder eigene Kinder (oder deren Nachkommen) und sind auch seiner Eltern (mitsamt deren Nachkommen) bereits verstorben, so sind die sogenannten Erben dritter Ordnung an der Reihenfolge.
Das Erbrecht der Großeltern, der Tanten und Onkel des Erblassers
In diesem Fall würde der Erblasser von seinen Großeltern bzw. deren Abkömmlingen beerbt. Das Prinzip ist dabei dasselbe wie bei den Erben erst oder zweiter Ordnung. Ist ein Großelternteil bereits verstorben, treten an dessen Stelle die Nachkommen, also das Tanten und Onkel des Erblassers mitsamt deren eigen Kindern.
Der guten Ordnung halber sei erwähnt, dass das Gesetz ebenfalls Regelungen für ein mögliches Erbrecht die Erben vierter Ordnung (Urgroßeltern mitsamt Nachkommen) und an guter Letzt ein Erbrecht des Fiskus vorsieht, soweit zum Zeitpunkt des Erbfalls keine Verwandten vorhanden sind.
Festzuhalten bleibt, dass Verwandte sogenannter nachfolgender Ordnungen nach dem gesetzlichen Erbrecht nur dann erben können, wenn kein Angehöriger einer vorhergehenden Ordnung (mehr) vorhanden ist.
Dieser muss also entweder vor dem Erbfall gestorben oder trotz des Erlebens des Erbfalls als gesetzlicher Erbst weggefallen sein. Letzteres ist der Fall wenn von dem eigentlich vorrangigen Verwandten das Erbe wirksam ausgeschlagen wurde, er auf das Erbe verzichtet hat, er enterbt oder für erbunwürdig erklärt wurde.
Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners
Abschließend noch einige Anmerkungen zu erbrechtlichen Folgen des zum 01.08.2001 wirksam gewordenen Lebenspartnerschaftsgesetz:
Soweit gleichgeschlechtliche Paare rechtswirksam eine Lebenspartnerschaft durch entsprechende Erklärung vor die zuständigen staatlichen Behörde begründet haben, steht dem überlebenden Lebenspartner beim Tod des Erblassers neben Verwandten die ersten Ordnung (also Kinder, Enkel, Urenkel usw.) einer Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung (also den Eltern des Erblassers und deren Abkömmlingen) oder seitlich Großeltern die Hälfte des Nachlasses zu.
Sind weder Verwandte erster noch zweiter Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erbt der Lebenspartner von Gesetzes wegen allein.
Selbstverständlich können auch gleichgeschlechtliche Lebenspartner ihre Erbfolge abweichend von den vorstehend dargestellten gesetzlichen Regelungen durch Testament, gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag regeln.
Diese testamentarischen oder erbvertraglichen Regelungen gehen dann den gesetzlichen Bestimmungen vor. Bei Auflösung der Lebenspartnerschaft vor Eintritt des Erbfalls verloren Testament und gemeinschaftliches Testament wie bei Ehepartnern ihren Wirkung, es sei denn, man muss davon ausgehen, dass die entsprechende Verfügung auch für den Fall der Auflösung der Lebenspartnerschaft getroffen worden ist.
Der Lebensgefährte ist im Falle der Enterbung pflichtteilsberechtigt, kann also von den Erben im Erbfall grdsl. die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils verlangen.
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