Frist einreichung kündigungsschutzklage

Welche Frist gilt für die Einreichung der Kündigungsschutzklage? Die Frist beträgt 3 Wochen ab Zugang der Kündigung. Wer trägt die Kosten einer Kündigungsschutzklage?

FAQ: Kündigungsschutzklage gegen den Arbeitgeber

Wann ist eine Kündigungsschutzklage möglich?

Eine Kündigungsschutzklage bietet sich immer dann an, wenn die Arbeitgeber seinem Beschäftigten kündigt und Zweifel an die Wirksamkeit der Kündigung bestehen.

Wie läuft die Kündigungsschutzklage ab?

Nach der Klageerhebung wird das Arbeitsgericht zuerst auf eine einvernehmliche Einigung hinwirken und einen Gütetermin ansetzen. Kommt keine Einigung zustande, setzt es einen weiteren Gerichtstermin an. Einigen sich die Parteien auch in diesem Termin nicht, stellt das Gericht per Urteil festlich, ob die Kündigung wirksam ist oder nicht. Hier lesen Sie mehr Ablauf des Verfahrens.

Wie hoch sind die Chancen bei einer Kündigungsschutzklage?

Die (statistische) Erfolgsquote einer Kündigungsschutzklage hilft Ihnen nicht wirklich weiter, denn das eigentliche Frage ist doch, was Sie mit Ihrer Klage erreichen wollen: Möchten Sie weiter beschäftigt werden oder wollen Sie eine Abfindung von Ihrem Arbeitgeber? Ob Sie Ihr Ziel mit der Kündigungsklage erlangen können, hängt von verschiedenen Dingen ab, die wir an dieser Stelle zusammenfassen.

Was passiert, wenn man eine Kündigungsschutzklage gewinnt?

In diesem Fall besteht das Arbeitsverhältnis weiterhin fort, weil die Kündigung des Arbeitgebers unwirksam ist. Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen also ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nachkommen und arbeiten bzw. Gehalt zahlen.

Wozu dienen Kündigungsschutzklagen?

Mithilfe der Kündigungsschutzklage kann ein Arbeitnehmer gerichtlich überprüfen und feststellen lassen, ob die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis immer noch besteht.

Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber müssen im Falle einer erfolgreichen Klage weiterhin ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nachkommen.

  • Wenn einer Arbeitnehmer zum Beispiel Kündigungsschutzklage gegen eine außerordentliche Kündigung einlegt, dann prüft das Arbeitsgericht, ob diese Kündigung wirksam war, insbesondere ob tatsächlich ein wichtiger Grund die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt. Dafür spielt es übrigens keine Rolle, ob das Kündigungsschutzgesetz überhaupt an das Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Denn eine außerordentliche Kündigung darf nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen.
  • Arbeitnehmer können per Kündigungsschutzklage gegen eine betriebsbedingte Kündigung vorgehen oder eine Abfindung nach § 1a KSchG wählen. Siehe beträgt 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr und setzt seitlich der betriebsbedingten Kündigung voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darauf hinweist, dass er diese Abfindung beanspruchen kann, wenn er auf die Klagefrist verstreichen erlaubt, ohne Klage zu erheben.
  • In bestimmten Fällen macht auch eine Kündigungsschutzklage in der Probezeit Sinn. Zwar darf der Arbeitgeber während der Probezeit binnen zwei Wöchentlich ordentlich kündigen, ohne dass er dies begründen müssen. Aber er muss sich trotzdem an gewisse Vorschriften halten und darf weder willkürlich noch rechtsmissbräuchlich handeln. Es ist zum Beispiel nicht zulässig, dass einer Arbeitgeber einem Bankangestellten während der Probezeit deshalb künst, weil der sich der Arbeitsanweisung verweigert hat, das Toiletten zu putzen. Und auch eine außerordentliche Kündigung während der Probezeit ist nur unter den gesetzlichen Bedingungen legitim und gerichtlich überprüfbar.

Damit dient die Kündigungsschutzklage in erster Linie dazu, den Verlust des Arbeitsplatzes zu verhindern.

Sie kann aber auch aus taktischen Gründen sinnvoll sein, wenn der gekündigte Arbeitnehmer das Beschäftigung gar nicht fortführen möchte, sondern lediglich eine Abfindung aushandeln oder ein gutes Arbeitszeugnis erhalten will.

Mit die Klage verbessern Arbeitnehmer unter Umständen ihre Verhandlungsposition entgegen dem Arbeitgeber. Sie werden gewöhnlich eher einer Abfindungszahlung zustimmen, als das Risiko einzugehen, dass das Beschäftigung fortbesteht und der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf Gehalt hat.

Chancen und Risiken der Kündigungsschutzklage richtig einschätzen

Auch wenn eine Kündigungsschutzklage ohne Anwalt zulässig ist, ist dringend davon abzuraten. Denn schließlich steht für den Arbeitnehmer eine Menge auf dem Spiel.

Sie sollten selbst stattdessen im Vorfeld genau mit einem Rechtsanwalt abstimmen, sämtliche Chancen und Risiken einer Kündigungsschutzklage abwägen und eine geeignete Strategie entwickeln, die alle Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers mit einbezieht. Genau das wird der Arbeitnehmer auch tun.

Nicht jeder Arbeitgeber wird im Rahmen einer Kündigungsschutzklage einer Abfindung zustimmen. Mitunter besteht die Gefährdung, dass er stattdessen den Klageantrag des Arbeitnehmers simpel anerkennt – insbesondere, wenn weiß, dass der Arbeitnehmer gar nicht weiter dort arbeiten möchte und eher früher als später von selbst geht. Er beschäftigt den Arbeitnehmer weiter und wartet, bis der von allein „die Segel streicht“ und kündigt. Für den betroffenen Angestellten ist das nicht immer angenehm.

Ein solches Anerkenntnis durch den Arbeitgeber funktioniert wie folgt:

  • Der Arbeitnehmer beantragt mit seiner Kündigungsschutzklage die Feststellung durch das Arbeitsgericht, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde und daher fortbesteht. Tatsächlich hofft er auf eine gütliche Einigung vor Gericht und eine zufriedenstellende Abfindung.
  • Stattdessen erkennt Arbeitgeber den Klageantrag an und lehnt eine gütliche Einigung mit Abfindung ab. Dann erlässt das Gericht ein sogenanntes Anerkenntnisurteil dergestalt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde. Der Arbeitnehmer muss weiter zu Arbeit erscheinen, anderenfalls drohen ihm arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Gut zu wissen: Manche Arbeitgeber versuchen, ihre Kündigung zurücknehmen, nachdem der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage eingereicht hat. Das ist juristisch nicht möglich und meist nur ein Trick des Arbeitgebers, um entdecken, wie sich der Arbeitnehmer verhält – ob er wirklich wieder arbeiten kommt und was er erlangen will. In diesem Fall sollten sich Arbeitnehmer rechtlich zum weiteren Vorgehen beraten lassen. Je nach Situation können auch direkte Gespräche mit dem Arbeitgeber vernünftig sein, ob er das Arbeitsverhältnis tatsächlich fortsetzen will.

Frist beachten: Kündigungsschutzklage rechtzeitig einreichen

Arbeitnehmer müssen die Kündigungsschutzklage inner einer Frist von drei Wochen beim Arbeitsgericht erhöhen. Verpassen sie diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn sie eigentlich aus rechtlichen Gründen unwirksam war.

Damit ist das Arbeitsverhältnis endgültig beendet und der Arbeitnehmer kann dann in der Regel kein Kündigungsschutz mehr in Anspruch nehmen.

  • Diese dreiwöchige Klagefrist zur Kündigungsschutzklage gilt für alle Kündigungen des Arbeitgebers – und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen das Kündigung unwirksam ist bzw. sein soll.
  • Die Frist beginnt mit Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer. Der Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis mittels Ablauf der Kündigungsfrist endet, spielt demnach keine Rolle für die Klagefrist.
  • Möchte sich ein Arbeitgeber gegen das Befristung seines Arbeitsplatzes wehren, weil er sie für unwirksam hält, muss er die Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen nach dem vertraglich vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses einreichen.
  • Die Klage muss innerhalb der dreiwöchigen Frist beim Arbeitsgericht eingehen.
  • Die Klagefrist beginnt nicht zu laufen, wenn der Arbeitgeber ohne behördliche Zustimmung kündigt, obwohl er wusste, dass eine solche Zustimmung erforderlich ist. In diesem Fall beginnt die Frist laut § 4 S. 4 KSchG erst ab „Bekanntgabe der Wahl der Behörde an den Arbeitnehmer“.

In Ausnahmefällen kann das Arbeitsgericht eine verspätete Kündigungsschutzklage nach Ablauf der Frist zulassen. Das ist laut § 5 KSchG aber nur unter der Bedingung möglich, dass es dem Arbeitnehmer „trotz Anwendung aller ihm nach Lage die Umstände zuzumutenden Sorgfalt“ nicht möglich war, die Beschwerde rechtzeitig einzureichen. Die bloße Unkenntnis der Klagefrist genügt dafür gewöhnlich nicht. Arbeitnehmer, die beim Betriebsrat Beschwerden gegen die Kündigung einlegen, müssen ebenfalls die Drei-Wochenfrist einhalten.

Ablauf der Kündigungsschutzklage

Nach der Klageerhebung setzt das Arbeitsrecht zunächst einen Gütetermin an. Dessen Zweck ist eine einvernehmliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Häufig geht es dabei um einen Vergleich, bei dem selbst beide Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Abfindung einigen.

In diesem Gütertermin liefert der Richter eine erste (unverbindliche) Einschätzung zum Verfahren und erklärt, welche Chancen und Risiken mit einem Urteil einhergehen.

Wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht einigen können, setzt der Richter einen weiteren Gerichtstermin an, der diesmal vor der vollständigen Kammer stattfindet. Kommt dort wieder keine Einigung zustande, spricht das Arbeitsrecht ein Urteil zur Kündigungsschutzklage.

Kosten einer Kündigungsschutzklage

Bei einer Kündigungsschutzklage fallen Kosten für den Anwalt – sofern beauftragt – und Gerichtsgebühren an. Wer diese Kosten schließlich bezahlen muss, veranschaulicht die folgende Übersicht:

Gerichtskosten für das Kündigungsschutzklage:

  • Die Gerichtskosten trägt immer die unterlegene Partei – das gilt sowohl für die erste als auch für die zweite Instanz.
  • Wenn beide Parteien teilweise unterliegen, müssen sie auch beide teilweise für die Gerichtskosten aufkommen.
  • Schließen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der ersten Instanz einen Vergleich, so entfallen die Gerichtskosten.

Anwaltskosten für das Kündigungsschutzklage:

  • Bei Kündigungsschutzklagen besteht die Besonderheit, dass jede Partei ihre Anwaltskosten selbst bezahlen muss, unabhängig davon, wer gewinnt oder verliert. Das ist ein wesentlicher Unterschied zu anderen Prozessen vor dem Zivilgericht.
  • Erst in die zweiten Instanz kommt der Verlierer (zumindest teilweise) für die Anwaltskosten der anderen Partei auf.

Zur Höhe die Anwalts- und Gerichtskosten

Wie hoch die Kosten für das Kündigungsschutzklage ausfallen, hängt von zwei Dingen ab: zum einem vom Gegenstandswert (Streitwert) der Klage und zum anderem vom Ausgang des Verfahrens.

Das gilt sowohl für die Gerichtskosten als auch für die Anwaltskosten, soweit Arbeitnehmer und Anwalt nicht ausdrücklich ein anderes Honorar vereinbaren.

  • Bei Kündigungsschutzklagen bemisst sich der Gegenstandswert immer nach dem monatlichen Bruttogehalt des Arbeitnehmers. Hinsichtlich der Gerichtskosten beträgt der Streitwert drei Brutto-Monatsgehälter. Bei einem Gehalt von etwa 3.000 € brutto ergibt sich daraus eine Gerichtsgebühr von ungefähr 500 €.
  • Wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitnehmer auf einen Vergleich einigen, entstehen jedoch keine Gerichtsgebühren. Dafür steigen aber die Anwaltskosten. Siehe belaufen sich auf etwa 75 % des Brutto-Monatsgehalts, weil der Anwalt im Falle einer Abfindungszahlung eine Einigungsgebühr berechnen darf.
  • Sollte der Arbeitnehmer seine Kündigungsschutzklage zurückziehen, fallen ebenfalls keine Gerichtskosten an und die Anwaltskosten reduzieren sich für ihn auf circa 50 % des Brutto-Monatsgehalts.
  • Schließen die Parteien keinen Vergleich ab, so muss der Arbeitnehmer in etwa 50 % eines Brutto-Monatsgehalts an Anwaltskosten einkalkulieren und im Falle des Unterliegens die Gerichtsgebühren.

Arbeitnehmer, die eine Rechtsschutzversicherung besitzen, zahlen keinerlei Kosten für den Kündigungsschutzprozess. Gewerkschaftsmitglieder sind in der Regel über ihre Gewerkschaft rechtsschutzversichert. Wer weder eine Rechtsschutzversicherung noch ausreichend Geld für den Prozess hat, kann beim Gericht Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen.

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Über den Autor

Franziska

Franziska studierte Rechtswissenschaften an der Universität Viadrina in Frankfurt/Oder und absolvierte anschließend ihr Referendariat in Bautzen. Zu ihm Vorlieben zählen neben dem Straf- und Strafprozessrecht Themen rund um Zwangsvollstreckung & Insolvenz, dem Zivilrecht und Rechtsfragen im Bereich Natur und Umwelt.

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