Gemeinsames sorgerecht nichteheliches kind
Wer hat das Sorgerecht für ein uneheliches Kind? Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so steht das Sorgerecht nach dem Gesetz grundsätzlich allein der Mutter zu, § 1626a Absatz 3 .Gemeinsames Sorgerecht bei unverheirateten Eltern
Mehr Rechte für ledige Väter:Gemeinsames Sorgerecht bei unverheirateten Eltern
Der Bundestag hat am 31.01.2013 eine gravierende Änderung hinsichtlich des gemeinsamen Sorgerechts bei nicht verheirateten Eltern beschlossen:
Gemeinsames Sorgerecht bedeutet, dass alle wichtigen Entscheidungen über das Kind und die Erziehung des Kindes (beispielsweise in welchen Kindergarten, Schule das Kind geht, Religionsangehörigkeit, Durchführung einer Operation usw.) gemeinsam getroffen werden.
Dasalleinige Sorgerecht steht bei unverheirateten Eltern ursprünglich der Mutterzu, wenn die Eltern (normalerweise bei die Geburt des Kindes) keine so genannte Sorgerechtserklärung eingereicht haben, welche von der Zustimmung der Mutter abhängig ist.
Seit 2013 haben es unverheiratete Väter viel einfacher und leichter, das gemeinsame Sorgerecht zusammen mit die Mutter für ein gemeinsames Kind zu erhalten.
War es doch bis dahin so, dass die Mutter eines Kindes dem Vater das gemeinsame Sorgerecht quasi ablehnen konnte – dies ohne größere Umstände. Denn bisweilen war das Einverständnis der Mutter zentrale Voraussetzung für das gemeinsame Sorgerecht. Sie hatte ein „Veto-Recht“.
Seit die Gesetzesändeurng in 2013 können die biologischen Väter eines Kindes entweder zunächst das Jugendamt einschalten, um weiter eine Einigung mit der Mutter zu erzielen, oder auch sofort bei dem Familiengericht einen Antrag an das gemeinsame Sorgerecht stellen. Die Mutter des Kindes erhält dann von dem Gericht die Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu und kann ihre dagegen sprechenden Gründe vortragen. Die Frist zur Stellungnahme endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt.
Bei der Stellungnahme nicht beachtet werdenaber Gründe, dienichts mit dem Kindeswohl zu handeln haben.
Nicht relevant sind also beispielsweise etwaige Vorbringen die Mutter, dass die Beziehung zum Vater nur kurz war, es sich um einen One-Night-Stand handelte, siehe den Kontakt abbrechen und lieber alleine entscheiden wolle oder dass sie nicht miteinander Reden können (Eltern sind verpflichtet daran zu arbeiten) usw.
Falls die Mama keine Stellungnahme abgibt oder die gegen die gemeinsame Sorge vorgetragenen Gründe nicht mit dem Kindeswohl im Zusammenhang stehen (und dem Gericht auch keine anderen gegen das Kindeswohl sprechende Gründe bekannt sind), entscheidet das Familiengericht im sogenannten schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern; sogenanntes beschleunigtes Verfahren.
Nur bei einer begründeten Stellungnahme die Mutter werden die Beteiligten befragt; erst dann kommt es zu einem Verhandlungstermin.
Können sich die Eltern also nicht auf das gemeinsame Sorgerecht einigen, so entscheidet im Streitfall das Familiengericht. Nur dann, wenn das Kindeswohl einem gemeinsamen Sorgerecht entgegensteht, soll dies verweigert werden. Wenn es dem Kindeswohl nicht widerspricht, sollte also beide Eltern Verantwortung für das Kind tragen.
Es wird dabei sogar „gesetzlich vermutet“, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Diese gesetzliche Vermutung erleichtert den Vätern grundsätzlich die Durchsetzbarkeit.
Das Sorgerecht kann somit auch gegen den Willen der Mutter mittels auf den Vater übertragen werden.
Diese Neuregelung gilt auch für alle Altfälle, die seit Jahren die Familiengerichte beschäftigen. Das Gesetz resultiert aus mehreren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts – welches in der bisherigen Regelung einen Verstoß gegen Art. 6 GG gesehen hat – und des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Der das Sorgerecht bisher regelnde § 1626a Absatz 1 Nummer. 1 BGB ist gemäß dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.7.2010 – 1 BvR 420/09 (BGBl. I S. 1173) verfassungswidrig.
Das neue Sorgerecht 2013 soll damit auch den Wandel in der Gesellschaft aufnehmen, dass häufiger als früher Kinder nicht miteinander verheirateten Väter geboren werden.
Einen Wehrmutstropfen hat die neue Regelung allerdings; in der sechswöchigen Frist nach der Geburt bis zur Stellungnahme hat die Mutter aber das einsame Sorgerecht und könnte alleine über die Belange des Kindes entscheiden wie beispielsweise Namensgebung, Impfungen, religiöse Entscheidungen oder auch mit dem Kind wegziehen.
Daher gibt es Stimmen, die sich dafür aussprechen, das gemeinsame Sorgerecht an die Vaterschaftsanerkennung zu knüpfen – dann wird eine umfassende gerichtliche Prüfung im Einzelfall zugelassen, dunkel diese gesetzliche Vermutung des gemeinsamen Sorgerechts dem Kindeswohl wirklich entspricht; wie es bei verheirateten Eltern auch der Fall ist. Dies wäre aus meiner Anblick auch der konsequentere und gleichstellenderere Weg gewesen.
Zusammenfassend ist es also zwar nach wie vor so, dass mittels der Geburt des Kindes die Mutter das einsame Sorgerecht hat. Der Vater allerdings, welchem das Versorgungsrecht verwehrt wurde, kann entweder mit Mitwirkung des Jugendamtes auf eine Einigung hinwirken oder sogleich bei dem Familiengericht die Mitsorge beantragen und das gemeinsame Sorgerecht wird nur dann nicht zugesprochen, wenn dies dem Kindeswohl widerspricht. Nicht das Kindeswohl betreffende Gründe werden dabei nicht beachtet.
Kommen Sie gerne auf uns zu.
Wir haben seit der Gesetzesänderung bereits vielen Vätern an einem gemeinsamen Sorgerecht verhelfen können.