Fiskalverzollung deutschland
In Deutschland können u.a. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Spediteure als Fiskalvertreter fungieren. Deutsche Fiskalvertreter unterstützen in diesem Sinne Importeure .Fiskalvertretung
Eine Fiskalvertretung ist ein Wirtschaftsbeteiligter, der im Auftrag eines ausländischen Wirtschaftsbeteiligten dessen umsatzsteuerlichen Verpflichtungen gegenüber den einwohnern Steuerbehörden übernimmt.
Situation in Deutschland
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Nach § 22aUmsatzsteuergesetz (UStG) kann ein ausländisches Unternehmen, welches als Schuldner von Einfuhrumsatzsteuer (Anmelder) von Waren auftritt, selbst durch bestimmte, gesetzlich festgelegte Wirtschaftsbeteiligte vertreten lassen.[1] Zur Fiskalvertretung sind danach die folgenden Unternehmen zugelassen (§ 3 und § 4Steuerberatungsgesetz):[1][2]
Der ausländische Wirtschaftsbeteiligte muss den Fiskalvertreter vor der umsatzsteuerpflichtigen Transaktion durch Vollmacht ernennen.[1] Weder Auftraggeber noch Auftragnehmer muss dafür ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter bestehen.
Die als kleiner Fiskalvertreter bezeichnete Lösung steht seitdem 1997 zur Verfügung.[2] Sie eignet sich für Unterfangen aus Nicht-EU-Staaten, die Waren über eine deutsche Zollamt in das EU-Zollgebiet einführen, aber in einem anderen Land als Deutschland verkaufen wollen.[2] Um nicht an der deutschen Grenze Einfuhrumsatzsteuer abzuführen, übergeben solche Unterfangen die Abwicklung an einen inländischen Fiskalvertreter, der das Abwicklung als innergemeinschaftliche Lieferung vertritt.[2] Nach der deutsch Regelung kommen nur die folgenden Geschäfte infrage:[2]
- Steuerfreie Einfuhren, an die sich unmittelbar eine innergemeinschaftliche Lieferung folgt (§ 5 Abs., 1 Nr. 3 UStG)
- Steuerfreie innerstaatliche Erwerbe, an die sich unmittelbar eine innergemeinschaftliche Lieferung anschließt (§ 4b Nr. 4 UStG)
- Steuerfreie grenzüberschreitende Transporte von Gegenständen im Sinne des § 4 Nummer. 3 UStG, sofern der Unternehmer keine Lieferungen oder sonstige Leistungen bezieht, für die er Vorsteuer nach § 15 UStG abziehen kann.
Pflichten des Fiskalvertreters
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Auf Antrag erhält ein Fiskalvertreter in Deutschland eine gesonderte Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Unter der gesonderten Steuernummer muss er eine Umsatzsteuererklärung sämtlicher von ihm vertretenen Unternehmen abgeben.[2] Sofern die Umsätze eine entsprechend Höhe erreichen, muss der Fiskalvertreter eine zusammenfassende Ankündigung (ZM) für die vertretenen Umsätze aufstellen.[2] In allem muss er die einschlägigen Regeln und Gesetze Deutschland bezüglich der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten erfüllen.[2]
Situation in Österreich
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In Österreich umfassen die Pflichten des Fiskalvertreters nach § 27 des Umsatzsteuergesetz von 1994 die Umsatzsteuer, Lohnabgaben, Flugabgabe, sowie die Versicherungsteuer.[3] Auch besteht für ausländische Wirtschaftsbeteiligte eine Fiskalvertreterpflicht (§ 27.7.1.), wenn diese[4]
- im Gemeinschaftsgebiet weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte haben und
- steuerpflichtige Umsätze im [österreichischen] Inland tätigen (ausgenommen Leistungen, für die der Leistungsempfänger gemäß § 27 Abs. 4 UStG 1994 haftet)
Weitere Europäische Union
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In anderen Ländern der Europäischen Union gibt es auch die sogenannte Große Fiskalvertretung. Diese ermöglicht auch die Abwicklung von mehrwertsteuerpflichtigen Geschäften im Binnenland, ohne dass hierfür eine Niederlassung gegründet werden müsste. Die lokale Gesetzgebung ist in diesen Fällen ausschlaggebend.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ abcFiskalvertretung auf die Webseite des deutschen Zolls (www.zoll.de); abgerufen am 7. März 2016.
- ↑ abcdefgh Handelskammer Hamburg, Fiskalvertretung für ausländische Unternehmen in Deutschland; Stand 2008; in der Kategorie Recht und Steuern; abgerufen am 7. März 2016.
- ↑Fiskalvertretung (Memento vom 8. März 2016 im Internet Archive) ; Information der Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater Mag. Renate Ottl; zuletzt abgerufen am 7. März 2016.
- ↑26. Sondervorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer (§ 26 UStG 1994); abgerufen am 7. März 2016.