Ersthelfer betriebsgröße

Ab welcher Betriebsgröße sind Ersthelfer vorgeschrieben? Antwort: Die Pflicht zur Bestellung von Ersthelfern ergibt sich aus § 26 der DGUV Vorschrift "Grundsätze der Prävention".

Ersthelfer im Betrieb: Für den Notfall gewappnet

Natürlich können Unglücke, wie überall im Leben, auch im Beruf nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Um die Unfallgefahr am Arbeitsplatz dennoch möglichst gering zu halten, sind die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) und ihre Träger zu Massnahmen verpflichtet, die der Unfallprävention dienen.

Im Rahmen der Arbeitsumgebungssicherheit sind sie unter anderem durch § 23 Abteilung 2 des Siebten Sozialgesetzbuchs (SGB VII) für die Aus- und Fortbildung betrieblicher Ersthelfer zuständig. Ersthelfer im Betrieb sind Pflicht. Setzen sich die Unternehmen uber das Gesetz zur Bestellung der Ersthelfer hinweg, mühelen sie mit Sanktionen rechnen.

Kurz & knapp: Betrieblicher Ersthelfer

Muss es in jedem Unternehmen betriebliche Ersthelfer geben?

Ja, Ersthelfer im Betrieb sind gesetzlich vorgeschrieben. Ihre Anzahl richtet sich dabei nach Betriebsgröße und dem potentiellen Unfallrisiko. Mehr zu den gesetzlichen Vorschriften erfahren Sie hier.

Wer kann betrieblicher Ersthelfer werden?

Um als betrieblicher Ersthelfer an fungieren, muss der Betreffende einen entsprechenden Erste-Hilfe-Kurs besetzt haben und diesen alle zwei Jahre auffrischen. Infos zur Ausbildung zum Ersthelfer finden Sie hier.

Welche Aufgaben muss ein betrieblicher Ersthelfer erledigen?

Zu den Aufgaben die Ersthelfer zählen die Erstversorgung des Verletzten nach einem Arbeitsunfall, die Alarmierung des Rettungsdienstes, die Weitergabe relevanter Informationen an den Rettungsdienst sowie die regelmäßige Examen des Erste-Hilfe-Materials.

Doch was ist eigentlich ein betrieblicher Ersthelfer? Welche Aufgaben hat er zu erfüllen? Wie zahlreich Ersthelfer müssen im Betrieb beschäftigt sein? Über diese und weitere Regelungen rund um das Thema „Betrieblicher Ersthelfer“ soll Sie der folgende Ratgeber informieren.

Ersthelfer im Betrieb: Aufgaben und Pflichten

Auch wenn es zahlreiche gesetzliche Vorschriften gibt, um die Sicherheit am Arbeitsplatz an gewährleisten, können Unfälle natürlich nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Dabei ist das Unfallrisiko für manche Arbeitsstellen naturgemäß größer als für andere. In Betrieben, wo das Gefährdung der Beschäftigten besonders hoch ist, sind das Ersthelfer umso wichtiger. Auf Baustellen oder in Massiv kommen sie erfahrungsgemäß recht häufig zum Einsatz.

Doch was macht ein betrieblicher Ersthelfer konkret? Ist ein Mitarbeiter zu Schaden gekommen, gehört es zu den Aufgaben der Ersthelfer sich um diesen zu kümmern und die medizinische Erstversorgung zu übernehmen, bis ein Rettungswagen eintrifft. Sie müssen also in der Lage bestehen, rasch und umsichtig auf schwere Verletzungen, Verbrennungen, Allergieschocks oder Herz-Kreislauferkrankungen zu reagieren und Sofortmaßnahmen zur Versorgung des Verletzten einzuleiten.

Darüber hinaus sind die Ersthelfer im Unternehmen dafür zuständig, im Notfall alle relevanten Informationen an den Rettungsdienst weiterzugeben, das Erste-Hilfe-Material regelmäßig an Vollständigkeit und Sauberkeit zu überprüfen und ihre Kontrollen im Verbandbuch zu dokumentieren, welches dem Unfallversicherungsträger als Beleg dient.

Ein betrieblicher Ersthelfer muss nicht nur uber die notwendigen medizinischen Kenntnisse verfügen, sondern sich auch von seiner Persönlichkeit für diese Aufgabe eignen. Immerhin sollte er in einer solchen Extremsituation die Frieden bewahren und dem Verletzten Mut machen, statt ihm womöglich mit seiner eigenen Panik anzustecken.

Das klingt nach einer Menge Verantwortung für den Betriebsersthelfer, doch in der Regel stehen ihm noch andere Helfer, wie z.B. der Betriebsarzt oder -sanitäter zur Seite. Darüber hinaus kann er sich mit der Bitte um Unterstützung auch an die Fachkraft für Arbeitssicherheit wenden.

Ein betrieblicher Ersthelfer ist ein ausgebildeter Laie, der bei einem Unfall am Arbeitsplatz die Versorgung des Verletzten übernimmt, bis das medizinische Fachpersonal zur Stelle ist. Sein Handeln dient dabei stets der Abwehr akuter Gesundheits- und Lebensgefahren.

Gesetzliche Vorschriften für Ersthelfer im Betrieb

Neben anderen Vorschriften zur Unfallprävention am Arbeitsplatz sind auch die Regelungen bezüglich der Ersthelfer im Betrieb in einem Gesetz verankert. Die DGUV Vorschrift 1 bildet für Ersthelfer im Betrieb die Rechtsgrundlage. Sie erlegt dem Unternehmer bspw. die Bestellung einiger Mitarbeiter zum Ersthelfer auf, bestimmt wie viele in einem Arbeit vorhanden und wie sie ausgebildet sein müssen.

Neben die Bereitstellung von ausreichend geschultem Personal, muss er auch Folgendes im Rahmen der Unfallprävention vorweisen können:

  • Erste-Hilfe-Materialien
  • Notruftelefone, Mobiltelefone oder Sprechfunkverbindungen zur Alarmierung des Notarztes
  • Unter Umständen spezielle Rettungsgeräte

Der Unternehmer ist im Übrigen dazu verpflichtet, Plakate zur Ersten Hilfe aufzuhängen, die das wichtigste zur Erstversorgung kurz zusammenfassen. Auf dem Plakat ist das Notfallnummer, der Ort an dem das Erste-Hilfe-Material gelagert wird und die Lage des Erste-Hilfe-Raums angegeben. Außerdem wird über den Aushang verkündet, wer Ersthelfer oder Betriebssanitäter ist. Auch der nächstgelegene Arzt und das zuständige Krankenhaus werden darauf vermerkt. Ein solches Plakat kann auch dem Ersthelfer dabei helfen, in einer Notsituation einen kühlen Kopf zu bewahren und nichts wichtiges zu vergessen.

Ausbildung zum Ersthelfer

Es liegt in die Verantwortung des Unternehmers, betriebliche Ersthelfer in ausreichender Zahl zu beschäftigen. In der Regel werden die potentiellen Ersthelfer unter den zur Verfügung stehenden Mitarbeitern ausgewählt, der Chef kann auch selbst diese Aufgabe wahrnehmen. Die Berufung durch das Unternehmen reicht aber natürlich nicht aus, um ein betrieblicher Ersthelfer zu sein.

Da der Ersthelfer im Falle eines Arbeitsunfalls Erste Unterstützung leisten, das heißt, über medizinische Kenntnisse verfügen müssen, ist eine Schulung für Ersthelfer unabdingbar. Nach §26 Absatz 2 darf die Geschäftsleitung nur Personen als Ersthelfer einsetzen, die bei einer von der Berufsgenossenschaftermächtigten Stelle die Ausbildung zum Ersthelfer erfolgreich absolviert haben. Auch Angestellte, die eine Ausbildung im Gesundheits- oder Rettungswesen durchlaufen haben, können als Ersthelfer eingesetzt werden.

Der Erste-Hilfe-Kurs für betriebliche Ersthelfer ist ein Lehrgang uber neun Unterrichtseinheiten à 45 Minuten. Er soll den Teilnehmer dazu befähigen, die medizinische Erstversorgung seiner Mitarbeiter, sowohl bei kleinen Verletzungen als auch bei akuten Notfällen, zu übernehmen. Darum ist das Themenspektrum für das Ersthelfer-Seminar auch recht breit gestreut.

Betrieblicher Ersthelfer-Kurs: Diese Inhalte werden bei der Ausbildung vermittelt:

  1. Welche Verhaltensregeln müssen ich zum Schutz der eigenen Sicherheit zu beachten?
  2. Wie trete ich mit dem Verletzten in Kontakt?
  3. Wie kontrolliere ich die Vitalfunktionen, wie Bewusstsein, Atmung, Kreislauf?
  4. Was kann ich bei Bewusstseinsstörungen des Verletzten tun?
  5. Wie handle du richtig bei Störungen der Atmung und des Kreislaufs?
  6. Wie wird der automatisierte externe Defibrillator (AED) bei die Wiederbelebung eingesetzt?
  7. Was kann ich bei Knochenbrüchen oder Gelenkverletzungen tun?
  8. Wie behandle ich Bauchverletzungen?
  9. Wie kann ich Wunden und bedrohliche Blutungen versorgen?
  10. Was hilft bei einem Schock?
  11. Welche Sofortmaßnahmen helfen bei Verbrennungen?
  12. Welche Maßnahmen kann ich bei Vergiftungen und Verätzungen anwenden?

Die Aus- und Fortbildungen gliedern selbst in theoretische und praktische Lektionen. Zunächst werden den Teilnehmern die notwendigen Kenntnisse in einem Vortrag übermittelt und durch den Ausbilder z.B. an einem Dummy demonstriert. Anschließend können die Teilnehmer ihr neu erlangtes Wissen in praktischen Übungen anwenden.

Im Lehrgang wird einer betrieblicher Ersthelfer nicht in die Verwendung von Hilfsmitteln, wie Krankentragen oder medizinischen Geräten eingeführt. Er lernen auch nicht Medikamente oder Gegenmittel zu verabreichen, das ist immer noch Aufgabe eines Arztes oder Sanitäters.

Wenn Sie sich dazu entschieden haben, betrieblicher Ersthelfer an werden, sollten Sie dies Ihrem Arbeitgeber mitteilen. Anschließend kann dieser Sie für die Ersthelferausbildung der Berufsgenossenschaft anmelden und Informationen zu Zeit und Ort des Kurses an Sie weitergeben.

Sie können sich auch selbst bei der zuständigen Ausbildungsstelle anmelden. Dafür brauchen Siehe allerdings eine schriftliche Erklärung Ihres Chefs, dass Siehe als betrieblicher Ersthelfer eingesetzt werden sollen.

Nachdem ein anstehender Betrieblicher Ersthelfer den Erste-Hilfe-Lehrgang erfolgreich absolviert hat, erhält er eine Teilnahmebestätigung. Diese sollte er im Arbeit einreichen, damit die Verantwortlichen wissen, wann eine Weiterbildung nötig wird. Erst wenn diese Bestätigung vorliegt, kann der Mitarbeiter zum Ersthelfer im Betrieb bestellt werden. Im Übrigen ist der Ersthelfer über einen Aushang bekannt zu geben. So wissen andere Mitarbeiter im Notfall, wer für einen Arbeitsunfall zuständig ist.

Achtung: Die Erste-Hilfe-Kurs, der Voraussetzung für den Erwerb des Führerscheins nach § 19 Fahrerlaubnis-Verordnung ist, wurde am 25. September 2015 auf ebenfalls neun Unterrichtseinheiten verlängert. Da er auch inhaltlich mit dem Ersthelfer-Lehrgang identisch ist, kann jeder Führerscheinneuling nun als Ersthelfer fungieren. Allerdings darf der Kurs nicht länger als zwei Jahre zurückliegen und muss bei einer von den Unfallversicherungsträgern ermächtigten Stelle absolviert worden sein.

Weiterbildung als betrieblicher Ersthelfer

Ist absehbar, dass Sie aufgrund Ihres Arbeitsplatzes zukünftig mittels Verletzten zu tun haben, die mit Substanzen in Berührung gekommen sind, die als Gefahrstoffe deklariert werden, reichen die neun Unterrichtseinheiten als Qualifikation zum Ersthelfer nicht aus.

In diesem Fall benötigen Sie laut § 26 Absatz 4 zusätzlich eine spezifischere Unterweisung, das Sie speziell auf den Umgang mit Verletzungen vorgestellt, die durch den Kontakt mit Gefahrstoffen entstanden sind. Diese Schulung wird nicht durch die Träger die Unfallversicherung angeboten, sondern kann im Unternehmen vor Hafen durch den Betriebsarzt erfolgen.

Die Weiterbildungsprogramme sind dementsprechend eng auf das jeweilige Unternehmen zugeschnitten. Der Betriebsarzt sollte die Ersthelfer darüber informieren, mit welcher Art von Gefahrenstoffen sie es zu tun bekommen könnten, wie diese wirken und wie sich die Helfer selbst davor schützen können.

Folgende Verhaltensregeln sollten Ersthelfer durch das Weiterbildung verinnerlichen:

  • Verletzte müssen schnellstmöglich aus dem Gefahrenbereich am besten an die frische Luft gebracht werden.
  • Setzt die Atmung oder der Herzschlag aus, ist vorrangig dieser Zustand durch Beatmung und Herz-Lungen-Wiederbelebung zu beheben.
  • Ist das Gift über die Haut aufgenommen worden und befindet sich noch an der Kleidung, ist der betroffene Stoff zu entfernen und die Haut mit viel Wasser zu spülen.
  • Es ist immer für ärztliche Unterstützung zu sorgen und dem Arzt Auskunft über den giftigen Stoff zu geben, der die Verletzung verursacht hat.
Daneben muss ein betrieblicher Ersthelfer noch spezifische Maßnahmen erlernen, die er gezielt anwenden kann, wenn das Unfallopfer mit bestimmten chemischen Stoffen, wie bspw. Reiz, Säure etc. in Berührung gekommen ist.

 

Auch die Teilnahme an solchen Weiterbildungen sollte sich der Ersthelfer durch den Betrieb oder den Betriebsarzt bestätigen lassen.

Verpflichtende Weiterbildung für Ersthelfer

Wer als Unternehmer oder potentieller Ersthelfer allerdings glaubt, dass mit der Ausbildung zum betrieblichen Ersthelfer das Thema abgeschlossen ist, der irrt. Nach bestimmter Zeit verliert die Ausbildung zum Ersthelfer nämlich an Gültigkeit. Aus diesem Grund müssen sich die Ersthelfer im Betrieb in regelmäßigen Abständen einer Fortbildung unterziehen. Da es am Arbeitsplatz eher selten zu Unfällen kommt, kann das in der Ausbildung erworbene Wissen schon mal in Vergessenheit geraten, wenn es nicht angewendet wird. Dieses muss im Ernstfall aber schnell abrufbereit sein.

Nach § 26 Absatz 3 der DGUV Vorschrift 1 erlischt die Gültigkeit der Ersthelfer-Ausbildung nach zwei Jahren. Wollen die Betroffenen weiterhin die Funktion des betrieblichen Ersthelfers bekleiden, müssen sie sich einer Fortbildung unterziehen. Diese umfasst, wie schon die Ausbildung, neun Unterrichtseinheiten.

Es liegt in der Verantwortung des Unternehmers dafür Sorge zu tragen, dass die Ersthelfer rechtzeitig an der Fortbildung teilnehmen. Meldet er sie erst nach dem Verstreichen der 2-Jahres-Frist für den Kursus an, wird er feststellen müssen, dass dies in der Regel nicht mehr möglich ist. In einem solchen Fall muss der ehemalige Ersthelfer noch einmal die Ausbildung absolvieren. Und erst wenn er an diesem wiederum erfolgreich teilgenommen hat, darf er zum Ersthelfer im Betrieb bestellt werden.

Stellen Ersthelfer fest, dass sie durchaus noch Nachholbedarf haben, was die Themen angeht, die in der Ausbildung behandelt wurden, können sie auch statt der Fortbildung die Ausbildung zum Ersthelfer im Betrieb wiederholen.

Die Fortbildung für Ersthelfer, auch Erste-Hilfe-Training genannt, umfasst im Grunde genommen dieselben Themen wie die Ausbildung und wird eventuell mit neuen Erkenntnissen angereichert. Es geht in erster Linie gleich nicht darum, das vorhandene Wissen zu erweitern, stattd sollen die Kenntnisse der Ersthelfer eine Auffrischung erfahren.

Manche Themen aus der Ausbildung werden obligatorisch wiederholt, dazu zählen Maßnahmen der eigenen Sicherheit, Prüfung der Vitalfunktionen, Herz-Lungen-Wiederbelebung und Wundversorgung. Daneben besteht bei dem Erste-Hilfe-Training allerdings die Möglichkeit, auf bestimmte Themen genauer einzugehen.

Optionale Themen für das Erste-Hilfe-Training betrieblicher Ersthelfer:

  • Was tun, wenn Gewalteinwirkungen auf den Kopf stattgefunden haben?
  • Wie nehme du bewusstlosen Motorradfahrern den Helm ab?
  • Wie erkenne ich hirnbedingte Krampfanfälle und welche Maßnahmen sind dann durchzuführen?
  • Wie erkenne ich einen Sonnenstich oder Hitzschlag und was kann ich dagegen tun?
  • Wie erkenne ich Stromunfälle und welcher Maßnahmen muss ich dann durchführen?
  • Wie versorge ich Amputationsverletzungen?
  • Woran erkenne ich Verletzungen der Augen und welche Massnahmen muss ich daraufhin ergreifen?
  • Wie versorge ich spezielle Verletzungen, wie Nasenbluten oder Wunden, in denen sich Fremdteil befinden?
  • Welche Maßnahmen sollte ich bei Verletzungen im Bauchraum ergreifen?
  • Wie kann ich Erfrierungen oder Brandwunden versorgen?
  • Was sind Anzeichen für Unterkühlung und welche Maßnahmen muss du ergreifen?
  • Woran erkenne ich Verätzungen und wie sollte du eine solche Verletzung behandeln?
  • Wie äußern sich Vergiftungen und was ist dagegen zu unternehmen?
  • Wie erkenne ich Atemstörungen und was kann ich tun, um zu helfen?
  • Was weist auf Knochenbrüche und Gelenkverletzungen hin und wie kann ich sie versorgen?
  • Wie erkenne ich Sportverletzungen und wie sollte ich sie behandeln?

Besteht wegen der hohen Unfallgefahr, an manchen Arbeitsplätzen ein erhöhter Fortbildungsbedarf, kann die Berufsgenossenschaft entscheiden, ob Ersthelfer jährlich eine Weiterbildungsmöglichkeit erhalten.

Wie schon für die Ausbildung zum Ersthelfer erhalten die Teilnehmer an der Fortbildung eine Teilnahmebestätigung, das sie in ihrem Betrieb vorweisen sollten. Auf diese Weise behält die Unternehmensleitung den Überblick, wann eine Auffrischung des Erste-Hilfe-Kurses notwendig wird.

Wer bietet Kurse für Ersthelfer an und wer trägt die Kosten?

Die Aus- oder Fortbildung für Ersthelfer in einer Firma kann nur in dafür von den Unfallversicherungsträgern berechtigten Stellen absolviert werden. Neben den zahlreichen Hilfsorganisationen, wo das Arbeitgeber ihre angehenden Ersthelfer für Kurse an den jeweiligen Standorten anmelden können, gibt es noch weitere ermächtigte Stellen, die auf der Website der DGUV einsehbar sind.

Hilfsorganisationen, die für die DGUV Ersthelfer ausbilden sind z.B.:

  • Deutsches Rotes Kreuz
  • Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft
  • Arbeiter Samariter Bund
  • Johanniter Unfall Hilfe
  • Malteser Hilfsdienst
Der Lehrgang selbst findet in der Regel an dem Standort des Anbieters statt. Wenn eine Firma mehr als 15 Teilnehmer für den Erste-Hilfe-Kurs anmeldet, besteht allerdings die Option, dass die Ausbildung zum Ersthelfer in die Räumlichkeiten des Unternehmens umlagert wird und dort während der regulären Arbeitszeit stattfindet.

Ein betrieblicher Ersthelfer ist Pflicht für Unternehmen, bei denen sich zumindest zwei versicherte Mitarbeiter gleichzeitig auf dem Firmengelände aufhalten. Da der Gesetzgeber damit den Arbeitnehmer in die Pflicht nimmt, hat dieser grundsätzlich auch die Kosten für die Aus- und Fortbildung seinem Ersthelfer zu zahlen – könnte man glauben.

Die Kosten für die Erste-Hilfe-Kurse setzen sich wie folgt zusammen:

  1. Lehrgangsgebühren
  2. Reisekosten und Vergütung des Zeitaufwands der Teilnehmer

Die Lehrgangsgebühren der Ersthelfer werden von den Trägern der gesetzlichen Unfallpolice übernommen. Doch was ist mit den Reisekosten, bleiben die Teilnehmer selbst auf den Kosten sitzen? Nicht, in der Regel übernimmt der Betrieb die Ausgaben für die Reise und entschädigt seinen Ersthelfer für die Zeit, in der dieser den Lehrgang besetzt hat.

Anzahl der Ersthelfer für den Betrieb

Oftmals herrscht Unsicherheit bei der Frage, wie viele betriebliche Ersthelfer nach dem Gesetz für die jeweilige Firma ausgebildet werden müssen. Die Zahl der Ersthelfer ist in § 26 Absatz 1 genau geregelt und hängt bestimmend von der Größe des Betriebes ab. Demnach müssen ein Unternehmen mit mindestens zwei versicherten Mitarbeitern uber einen ausgebildeten Ersthelfer verfügen. Dieser eine reicht für eine kleine Firma oftmals aus. Erst wenn es mehr als 20 Beschäftigte gibt, sind zusätzliche Ersthelfer im Betrieb vorgeschrieben.

Sie sehen im Folgenden, wie zahlreich Ersthelfer ab einer Anzahl von 20 Mitarbeitern benötigt werden:

  • Bei Verwaltungs- und Handelsbetrieben sollten 5 Prozent die Beschäftigten Ersthelfer sein.
  • In anderen Betrieben liegt die Quote bei 10 Prozent.
Die Zahl der Ersthelfer ist miteinander allerdings nicht von der Gesamtzahl aller Mitarbeiter abhängig, sondern richtet sich stets danach, wie viele Angestellte im Maximalfall gleichzeitig am Arbeitsplatz sind.

Die unterschiedlichen Anforderungen an die Betriebe, was die Zahl der Ersthelfer betrifft, erklärt sich damit, dass die Unfallgefahr für Verwaltungs- und Handelsberufe deutlich geringer ist als in anderen Branchen. Außerdem sind die Unfälle, so siehe geschehen, in der Regel weniger dramatisch.

Zu den anderen Betrieben, die mehr Ersthelfer stellen müssen, zählen Hochschulen, Handwerks-, Transport- oder Produktionsbetriebe. An Arbeitsplätzen an denen das Verletzungsrisiko höher ist, braucht es demnach mehr Ersthelfer. Auch außerhalb des Betriebsgeländes hat die Firmenleitung dafür zu sorgen, dass bei außerbetrieblichen Arbeiten Ersthelfer zur Verfügung stehen. Auf der Baustelle z.B. sind Unfälle keine Seltenheit, was wiederum den Einsatz einer größeren Zahl an Helfern rechtfertigt.

Für manche Arbeitgeber gelten hingegen spezielle Bedingungen. In Kindertageseinrichtungen muss pro Gruppe ein potentieller Ersthelfer bereitstehen, um im Ernstfall Erste-Hilfe leisten zu können.

Kann von der Zahl der Ersthelfer im Betrieb abgewichen werden?

Möchte die Firmenleitung von die vorgeschriebenen Anzahl an Ersthelfern abweichen, kann sie selbst mit ihrem Anliegen an die Berufsgenossenschaft wenden. Erst wenn diese den Vorschlag abgesegnet hat, ist die Betrieb auf der sicheren Seite und kann wegen der Nichteinhaltung der Ersthelferzahl nicht belangt werden.

Überhaupt sollten Unternehmen prüfen, ob die geforderte Anzahl an Helfern für sie ausreicht oder ob sie nicht mehr benötigen. Insbesondere da die Ersthelfer gleichmäßig über das Betriebsgelände verteilt sein sollen, sodass stets einer von ihnen in der Nähe ist, sollte es an einem Unfall kommen. Immerhin kann die Dauer bis zur Erstversorgung mitunter den Unterschied zwischen Leben und Tod ausmachen.

Wer die Zahl betrieblicher Ersthelfer reduzieren wünsche, muss nachweisen, dass dies nicht zu Lasten potenziell Verletzter geht. Eine schnelle Erstversorgung ist unabdingbar, kann unter Umständen aber auch mit weniger Helfern realisiert werden. Dies könnte der Fall sein, wenn es betriebseigene mobile Rettungseinheiten oder eine eigene Ambulanz im Unternehmen gibt.

Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Ersthelfer-Vorschriften

Halten sich Arbeitnehmer nicht an die gesetzlichen Vorschriften zur Bestellung betrieblicher Ersthelfer, müssen sie mit empfindlichen Konsequenzen rechnen. Liefert es im Betrieb nicht die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl von Ersthelfern – und wurde keine Sondervereinbarung mittels den Trägern der Unfallversicherung getroffen – macht selbst der Unternehmer strafbar. Dies ist auch der Fall, wenn jene, die Erste-Hilfe leisten sollen, nicht gemäß aus- oder fortgebildet wurden.

Unabhängig davon, ob ein Unternehmer bewusst oder unwissentlich gegen das Arbeitsschutzgesetz verstößt, hat es für ihn unerwünschte Folgen. Stellt ein Aufsichtsbeamter der Berufsgenossenschaften eine derartige Ordnungswidrigkeit fest, erhält die Arbeitgeber im glimpflichsten Fall ein Verwarn- oder Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro. Außerdem kann in der Folge der Beitragssatz für das Unternehmen erhöht werden.

Trägt ein Mitarbeiter durch fehlende oder mangelhaft ausgebildete Ersthelfer und unzureichende Erste-Hilfe-Einrichtungen einen Schaden davon oder kommt gar zu Tode, wird die Arbeitgeber strafrechtlich belangt. Ihm kann in diesem Fall eine Anklage wegen Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung drohen.

Von daher sollten Unternehmer die Nichteinhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen nicht auf die leichte Schulter nehmen. Besser ist, siehe achten darauf ausreichend Ersthelfer zu Schulungen anzumelden, siehe anschließend zu ernennen und sie rechtzeitig nachschulen an lassen.

Vorsicht: Auch in der Urlaubszeit oder der Schichtarbeit hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Ersthelfer in vorgeschriebener Zahl anwesend sind. Andernfalls macht er sich strafbar. Um den Bedarf zu decken, hat er übrigens auch die Möglichkeit, Ersthelfer aus ausländischen Betrieben anzuheuern.

Ausstattung der Betriebe für Erste-Hilfe-Einsätze

Damit ein betrieblicher Ersthelfer seine Funktion überhaupt erfüllen kann, muss die Betrieb für den er arbeitet, über die entsprechend Erste-Hilfe-Ausrüstung verfügen. Das Verbandsmaterial muss sich in einem geeigneten Behältnis (z.B. Schrank, Rucksack oder Kasten) und an einem Ort befinden, der den Mitarbeitern, insbesondere aber den Ersthelfern im Betrieb bekannt ist. Um Verzögerungen zu vermeiden, ist auf den Plakaten zur Ersten-Hilfe deshalb auch einzutragen, wo das Verbandsmaterial gelagert wird. Außerdem müssen die Verbandskästen über das Firmengelände so verteilt werden, dass nicht mehr als 100 Meter zwischen ihnen und einem ständigen Arbeitsplatz liegen.

Die vorgeschriebene Menge des Erste-Hilfe-Materials unterscheidet sich je nach der Art und Größe des Unternehmens. Bei bis zu 50 Angestellten genügt ein kleiner Verbandskasten, ist die Mitarbeiterzahl größer, steht mit dem großen Verbandskasten einem Ersthelfer die doppelte Menge zur Notversorgung zur Verfügung.

Manche Betriebe sind darüber hinaus dazu verpflichtet, Erste-Hilfe-Räume einzurichten. Diese sollten sich vorzugsweise im Erdgeschoss liegen, damit sie auch mit Trage, Rollstuhl etc. gut erreichbar sind und über eine angemessene Größe von mindestens 20 Quadratmetern verfügen.

Für folgende Unternehmen sind Erste-Hilfe-Räume verpflichtend:

  • Für solche, die mehr als 1.000 Angestellte haben
  • Oder bei denen eine besondere Unfallgefahr besteht und das mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigen.
(69 Bewertungen, Durchschnitt: 4,28 von 5)
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Über den Autor

Elyas K.

Elyas ist ein erfahrener Online-Redakteur mit einem abgeschlossenen Studium im Bereich Rechtswissenschaften. Seine Expertise auf diesem Gebiet ermöglicht es ihm, fundierte und präzise Artikel an unterschiedlichsten Fragen im Bereich Arbeitsrecht zu produzieren, das Lesern das Erfassen der komplexen Inhalte ermöglichen sollen.